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§ 6 - Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Jüdisches Museum Berlin" (JMBStiftG k.a.Abk.)

§ 6 Stiftungsrat



(1) Der Stiftungsrat besteht aus sieben, vom Bundespräsidenten für eine Amtszeit von fünf Jahren berufenen Mitgliedern:

1.
zwei Vertretern oder Vertreterinnen des Bundes, die von der Bundesregierung benannt werden;

2.
einem Mitglied, das der Bundespräsident auswählt;

3.
einem Vertreter oder einer Vertreterin des Landes Berlin, der oder die vom Berliner Senat benannt wird;

4.
einem Mitglied, das vom Zentralrat der Juden in Deutschland benannt wird;

5.
zwei von der Bundesregierung nach vorheriger Anhörung des Direktors oder der Direktorin benannten sachverständigen Persönlichkeiten, deren Engagement geeignet ist, die Angelegenheiten der Stiftung in besonderer Weise zu fördern.

(2) Die Zahl der Stiftungsratsmitglieder kann durch die Satzung bis auf zwölf erhöht werden, wobei das Benennungsrecht für diese weiteren Mitglieder bei der Bundesregierung liegen muss.

(3) Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise eine Stellvertretung zu berufen. Dem Stiftungsrat dürfen Mitglieder des Beirates nicht angehören; dies gilt nicht für den Vorsitz des Beirates.

(4) Wiederholte Berufung ist zulässig.

(5) Ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied, das als Inhaber eines öffentlichen Amtes berufen ist, scheidet mit Beendigung dieses Amtes aus dem Stiftungsrat aus. Scheidet jemand vor Ablauf der fünfjährigen Amtszeit aus, ist für den Rest der Amtszeit unverzüglich ein Nachfolger oder eine Nachfolgerin zu berufen.

(6) Der Stiftungsrat wählt eines der von der Bundesregierung entsandten Mitglieder in den Vorsitz und eines der nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 berufenen Mitglieder in den stellvertretenden Vorsitz. Wiederwahl ist zulässig.

(7) Der Stiftungsrat entscheidet in allen Angelegenheiten, die für die Stiftung und ihre Entwicklung von grundsätzlicher und besonderer Bedeutung sind. Dazu gehören insbesondere die Grundzüge der Programm- und Ausstellungsgestaltung, die Satzung, der Haushaltsplan sowie bedeutsame Personalentscheidungen. Der Stiftungsrat überwacht die Tätigkeit des Direktors oder der Direktorin; der Direktor oder die Direktorin hat hierzu im Stiftungsrat zu berichten.

(8) Das Nähere regelt die Satzung.

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Zitierungen von § 6 Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Jüdisches Museum Berlin"

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 JMBStiftG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JMBStiftG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 JMBStiftG Beirat
... Nach Maßgabe der Satzung können stellvertretende Mitglieder berufen werden. § 6 Abs. 5 gilt entsprechend. (2) Der Beirat berät den Stiftungsrat und den Direktor ...