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§ 7 - Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Jüdisches Museum Berlin" (JMBStiftG k.a.Abk.)

§ 7 Verfahren des Stiftungsrates



(1) 1Der Stiftungsrat entscheidet in der Regel in Sitzungen, die der oder die Vorsitzende nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Jahr einberuft. 2Auf Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder muss der oder die Vorsitzende eine Sitzung einberufen.

(2) 1An den Sitzungen des Stiftungsrates nehmen der Direktor oder die Direktorin und der oder die Vorsitzende des Beirates mit Rederecht teil, soweit der Stiftungsrat im Einzelfall nichts anderes beschließt. 2Der Direktor oder die Direktorin ist jederzeit berechtigt, Anträge zu stellen.

(3) 1Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder sich an einer schriftlichen oder elektronischen Abstimmung beteiligenden Mitglieder, soweit nicht in diesem Gesetz oder der Satzung etwas anderes vorgesehen ist. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag. 3Haushaltsangelegenheiten dürfen nicht gegen die Stimmen der Vertreter und Vertreterinnen des Bundes entschieden werden. 4Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten ist. 5Eine Beschlussfassung im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren ist zulässig, wenn alle Stiftungsratsmitglieder sich mit diesem Verfahren schriftlich oder elektronisch einverstanden erklärt haben und sich mindestens zwei Drittel der Mitglieder an der Abstimmung beteiligen.



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Frühere Fassungen von § 7 Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Jüdisches Museum Berlin"

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

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aktuell vorher 05.04.2017Artikel 76 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626

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