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§ 8 - Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Jüdisches Museum Berlin" (JMBStiftG k.a.Abk.)
G. v. 16.08.2001 BGBl. I S. 2138; zuletzt geändert durch Artikel 76 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.09.2001; FNA: 224-17 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Geltung ab 01.09.2001; FNA: 224-17 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 8 Direktor/Direktorin
(1) Der Direktor oder die Direktorin wird vom Stiftungsrat nach Anhörung des Beirates berufen. Die Berufung ist nur mit den Stimmen der Vertreter und der Vertreterinnen des Bundes im Stiftungsrat möglich. Die Vertretung des Direktors oder der Direktorin regelt die Satzung.
(2) Der Direktor oder die Direktorin führt die Geschäfte der Stiftung. Er oder sie entscheidet in allen Angelegenheiten der Stiftung, soweit dafür nicht der Stiftungsrat zuständig ist. Er oder sie vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
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