§ 11 - Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Jüdisches Museum Berlin" (JMBStiftG k.a.Abk.)

§ 11 Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung



Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht der auf Bundesebene für die Kultur zuständigen obersten Bundesbehörde. Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung werden die Bestimmungen entsprechend angewandt, die für die unmittelbare Bundesverwaltung gelten. Die Haushalts- und die Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegen der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.



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