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§ 12 - Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Jüdisches Museum Berlin" (JMBStiftG k.a.Abk.)
G. v. 16.08.2001 BGBl. I S. 2138; zuletzt geändert durch Artikel 76 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.09.2001; FNA: 224-17 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Geltung ab 01.09.2001; FNA: 224-17 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 12 Beschäftigte
§ 12 hat 1 frühere Fassung
(1) Die Geschäfte der Stiftung werden in der Regel durch Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Angestellte und Arbeiter) wahrgenommen. Auf diese sind die für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.
(2) Die Stiftung übernimmt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes alle Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen der bisherigen landesunmittelbaren "Stiftung Jüdisches Museum Berlin".
(3) Die Stiftung besitzt Dienstherrenfähigkeit im Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes. Der oder die Vorsitzende des Stiftungsrates ist oberste Dienstbehörde und ernennt die Beamten und Beamtinnen der Stiftung, soweit nicht die Befugnis zur Ernennung durch die Satzung dem Direktor oder der Direktorin übertragen ist.
Text in der Fassung des Artikels 15 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) G. v. 5. Februar 2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842 m.W.v. 12. Februar 2009
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Frühere Fassungen von § 12 Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Jüdisches Museum Berlin"
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 12.02.2009 | Artikel 15 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) vom 05.02.2009 BGBl. I S. 160 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4222/a58733.htm