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§ 14 - Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Jüdisches Museum Berlin" (JMBStiftG k.a.Abk.)

§ 14 Gebühren



Die Stiftung kann nach näherer Bestimmung der Satzung Gebühren und sonstige Entgelte für die Benutzung von Stiftungseinrichtungen und für Veranstaltungen erheben.

 
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