§ 17 - Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Jüdisches Museum Berlin" (JMBStiftG k.a.Abk.)

§ 17 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am gleichen Tage in Kraft wie dasjenige des Landes Berlin, das die bestehende "Stiftung Jüdisches Museum Berlin" auflöst und den Vermögensanfall an die durch dieses Gesetz errichtete "Stiftung Jüdisches Museum Berlin" bestimmt. Der Beauftragte der Bundesregierung für die Angelegenheiten der Kultur und der Medien gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.



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