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Änderung § 2 RVWZPauschBeitrV vom 01.11.2015
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§ 2 RVWZPauschBeitrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2015 geltenden Fassung | § 2 RVWZPauschBeitrV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2015 geltenden Fassung durch Artikel 3 Abs. 7 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Beitragsberechnung | |
(1) Die Beiträge für Dienstleistende werden kalenderjährlich berechnet. Die Berechnungen werden getrennt für die jeweiligen Träger der allgemeinen Rentenversicherung und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung vorgenommen. (2) Die Beiträge werden wie folgt berechnet: | |
(Text alte Fassung) 1. für Dienstleistende, die eine Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz oder Dienstbezüge aufgrund eines versicherten Wehrdienstverhältnisses besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes erhalten: | (Text neue Fassung) 1. für Dienstleistende, die Leistungen an Nichtselbständige nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes oder Dienstbezüge aufgrund eines versicherten Wehrdienstverhältnisses besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes erhalten: |
Summe der Arbeitsentgelte oder Dienstbezüge x Beitragssatz, | |
2. für Dienstleistende, die eine Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz nicht erhalten: | 2. für Dienstleistende, die Leistungen an Nichtselbständige nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes nicht erhalten: |
Beitragsbemessungsgrundlage x Beitragssatz x Zahl der Diensttage / 365 (in Schaltjahren: 366). |
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