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Änderung § 7 ZwrMechMstrV vom 01.06.2012
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§ 7 ZwrMechMstrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung | § 7 ZwrMechMstrV n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 29.03.2012 BGBl. I S. 603 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I | |
(Text alte Fassung) (1) Die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts soll nicht länger als zwei Arbeitstage, das Fachgespräch nicht länger als 30 Minuten und die Ausführung der Situationsaufgabe nicht länger als acht Stunden dauern. | (Text neue Fassung) (1) Die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts soll nicht länger als einen Arbeitstag, das Fachgespräch nicht länger als 30 Minuten und die Ausführung der Situationsaufgabe nicht länger als acht Stunden dauern. |
(2) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Situationsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden im Verhältnis 3:1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese Gesamtbewertung wird zum Prüfungsergebnis der Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet. (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in der Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf. |
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