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Änderung § 2 InsBekV vom 30.06.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 InsBekV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2021 geltenden Fassung
§ 2 InsBekV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.10.2019 BGBl. I S. 1466
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Datensicherheit, Schutz vor Missbrauch


(1) 1 Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Daten

1. bei der elektronischen Übermittlung von dem Insolvenzgericht oder dem Insolvenzverwalter an die für die Veröffentlichung zuständige Stelle mindestens fortgeschritten elektronisch signiert werden,

2. während der Veröffentlichung unversehrt, vollständig und aktuell bleiben,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

3. spätestens nach dem Ablauf von zwei Wochen nach dem ersten Tag der Veröffentlichung nur noch abgerufen werden können, wenn die Abfrage den Sitz des Insolvenzgerichts und mindestens eine der folgenden Angaben enthält:

(Text neue Fassung)

3. der Insolvenzverfahren, in denen der Schuldner eine natürliche Person ist, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, spätestens nach dem Ablauf von zwei Wochen nach dem ersten Tag der Veröffentlichung nur noch abgerufen werden können, wenn die Abfrage den Sitz des Insolvenzgerichts und mindestens eine der folgenden Angaben enthält:

a) den Familiennamen,

vorherige Änderung

b) die Firma,

c)
den Sitz oder Wohnsitz des Schuldners,

d)
das Aktenzeichen des Insolvenzgerichts oder

e) Registernummer und Sitz des Registergerichts.

2 Die Angaben nach Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a bis e können unvollständig sein, sofern sie Unterscheidungskraft besitzen.

(2) 1 Als Ergebnis der Abfrage nach Absatz 1 Satz 2 darf zunächst nur eine Übersicht über die ermittelten Datensätze übermittelt werden, die nur die vollständigen Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a bis e enthalten darf. 2 Die übrigen nach der Insolvenzordnung zu veröffentlichenden Daten dürfen erst übermittelt werden, wenn der Nutzer den entsprechenden Datensatz aus der Übersicht ausgewählt hat.



b) den Wohnsitz des Schuldners oder

c)
das Aktenzeichen des Insolvenzgerichts.

2 Die Angaben nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c können unvollständig sein, sofern sie Unterscheidungskraft besitzen.

(2) 1 Als Ergebnis der Abfrage nach Absatz 1 Satz 2 darf zunächst nur eine Übersicht über die ermittelten Datensätze übermittelt werden, die nur die vollständigen Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c enthalten darf. 2 Die übrigen nach der Insolvenzordnung zu veröffentlichenden Daten dürfen erst übermittelt werden, wenn der Nutzer den entsprechenden Datensatz aus der Übersicht ausgewählt hat.

(heute geltende Fassung)