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Synopse aller Änderungen der InsBekV am 30.06.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. Juni 2021 durch Artikel 1 der 1. InsoBekVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der InsBekV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

InsBekV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2021 geltenden Fassung
InsBekV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.10.2019 BGBl. I S. 1466

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Grundsatz
§ 2 Datensicherheit, Schutz vor Missbrauch
§ 3 Löschungsfristen
§ 4 Einsichtsrecht
§ 4a Anwendbares Recht
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Inkrafttreten
(Text neue Fassung)

§ 5 Übergangsregelung
Schlussformel

§ 1 Grundsatz


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Öffentliche Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet haben den Anforderungen dieser Verordnung zu entsprechen. 2 Die Veröffentlichung darf nur die personenbezogenen Daten enthalten, die nach der Insolvenzordnung oder nach anderen Gesetzen, die eine öffentliche Bekanntmachung in Insolvenzverfahren vorsehen, bekannt zu machen sind.



1 Öffentliche Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet haben den Anforderungen dieser Verordnung zu entsprechen. 2 Die Veröffentlichung darf nur die Daten enthalten, die nach der Insolvenzordnung oder nach anderen Vorschriften, die eine öffentliche Bekanntmachung in Insolvenzverfahren vorsehen, bekannt zu machen sind.

(heute geltende Fassung) 

§ 2 Datensicherheit, Schutz vor Missbrauch


(1) 1 Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Daten

1. bei der elektronischen Übermittlung von dem Insolvenzgericht oder dem Insolvenzverwalter an die für die Veröffentlichung zuständige Stelle mindestens fortgeschritten elektronisch signiert werden,

2. während der Veröffentlichung unversehrt, vollständig und aktuell bleiben,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. spätestens nach dem Ablauf von zwei Wochen nach dem ersten Tag der Veröffentlichung nur noch abgerufen werden können, wenn die Abfrage den Sitz des Insolvenzgerichts und mindestens eine der folgenden Angaben enthält:



3. der Insolvenzverfahren, in denen der Schuldner eine natürliche Person ist, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, spätestens nach dem Ablauf von zwei Wochen nach dem ersten Tag der Veröffentlichung nur noch abgerufen werden können, wenn die Abfrage den Sitz des Insolvenzgerichts und mindestens eine der folgenden Angaben enthält:

a) den Familiennamen,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) die Firma,

c)
den Sitz oder Wohnsitz des Schuldners,

d)
das Aktenzeichen des Insolvenzgerichts oder

e) Registernummer und Sitz des Registergerichts.

2 Die Angaben nach Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a bis e können unvollständig sein, sofern sie Unterscheidungskraft besitzen.

(2) 1 Als Ergebnis der Abfrage nach Absatz 1 Satz 2 darf zunächst nur eine Übersicht über die ermittelten Datensätze übermittelt werden, die nur die vollständigen Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a bis e enthalten darf. 2 Die übrigen nach der Insolvenzordnung zu veröffentlichenden Daten dürfen erst übermittelt werden, wenn der Nutzer den entsprechenden Datensatz aus der Übersicht ausgewählt hat.



b) den Wohnsitz des Schuldners oder

c)
das Aktenzeichen des Insolvenzgerichts.

2 Die Angaben nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c können unvollständig sein, sofern sie Unterscheidungskraft besitzen.

(2) 1 Als Ergebnis der Abfrage nach Absatz 1 Satz 2 darf zunächst nur eine Übersicht über die ermittelten Datensätze übermittelt werden, die nur die vollständigen Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c enthalten darf. 2 Die übrigen nach der Insolvenzordnung zu veröffentlichenden Daten dürfen erst übermittelt werden, wenn der Nutzer den entsprechenden Datensatz aus der Übersicht ausgewählt hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5 Inkrafttreten




§ 5 Übergangsregelung


vorherige Änderung

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



1 Für öffentliche Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren, die vor dem 26. Juni 2018 eröffnet oder vor dem 26. Juni 2018 mangels Masse abgewiesen worden sind, bleiben die Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 29. Juni 2021 geltenden Fassung anwendbar. 2 Gleiches gilt für öffentliche Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren, wenn der Antrag auf Eröffnung des Verfahrens vor dem 26. Juni 2018 anderweitig Erledigung gefunden hat.