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Änderung § 1 InsBekV vom 01.07.2007

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§ 1 InsBekV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung
§ 1 InsBekV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 13.04.2007 BGBl. I S. 509
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Grundsatz


(Text alte Fassung)

1 Öffentliche Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren erfolgen nur dann in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem nach § 9 Abs. 1 Satz 1 der Insolvenzordnung, wenn diese Art der Veröffentlichung und das System durch die Landesjustizverwaltung für das Gericht bestimmt worden sind. 2 Die Veröffentlichung darf nur die personenbezogenen Daten enthalten, die nach der Insolvenzordnung bekannt zu machen sind.

(Text neue Fassung)

1 Öffentliche Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet haben den Anforderungen dieser Verordnung zu entsprechen. 2 Die Veröffentlichung darf nur die personenbezogenen Daten enthalten, die nach der Insolvenzordnung oder nach anderen Gesetzen, die eine öffentliche Bekanntmachung in Insolvenzverfahren vorsehen, bekannt zu machen sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)