Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2011 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Erster Abschnitt - Postsicherstellungsverordnung (PSV)

V. v. 23.10.1996 BGBl. I S. 1535; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 506
Geltung ab 30.10.1996; FNA: 900-10-6-1 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck der Verordnung
§ 2 Verpflichtung

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck der Verordnung


§ 1 wird in 3 Vorschriften zitiert

Zweck dieser Verordnung ist es, eine ausreichende Versorgung mit Dienstleistungen des Postwesens sicherzustellen

1.
bei Naturkatastrophen oder bei besonders schweren Unglücksfällen,

2.
im Rahmen internationaler Vereinbarungen zur Notfallbewältigung,

3.
im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen,

4.
im Rahmen von Bündnisverpflichtungen sowie

5.
im Spannungs- und Verteidigungsfall.

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§ 2 Verpflichtung



Das Unternehmen Deutsche Post AG ist im Rahmen seines Leistungsangebots verpflichtet, in den Fällen des § 1 durch ein Mindestangebot für jedermann und durch ein Vorrangangebot für bestimmte Aufgabenträger eine ausreichende Versorgung mit Dienstleistungen des Postwesens sicherzustellen.



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