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Änderung Artikel 31 Scheckgesetz vom 25.04.2006
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Artikel 31 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung | Artikel 31 n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 200 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 31 | |
(1) Die Einlieferung in eine Abrechnungsstelle steht der Vorlegung zur Zahlung gleich. | |
(Text alte Fassung) (2) Der Reichsminister der Justiz bestimmt, welche Einrichtungen als Abrechnungsstellen anzusehen sind und unter welchen Voraussetzungen die Einlieferung erfolgen kann. | (Text neue Fassung) (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt, welche Einrichtungen als Abrechnungsstellen anzusehen sind und unter welchen Voraussetzungen die Einlieferung erfolgen kann. |
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