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Zitierungen von Artikel 40 Scheckgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 40 ScheckG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ScheckG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Gesetz über die Deutsche Bundesbank
neugefasst durch B. v. 22.10.1992 BGBl. I S. 1782; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
§ 23 BBankG Bestätigung von Schecks
... nach der Ausstellung zur Zahlung vorgelegt wird. Für den Nachweis der Vorlegung gilt Artikel 40 des Scheckgesetzes. (4) Der Anspruch aus der Bestätigung verjährt in zwei ...
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