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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2007 aufgehoben
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§ 18 - Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen (IndMetAusbV k.a.Abk.)
V. v. 09.07.2004 BGBl. I S. 1502; aufgehoben durch § 29 V. v. 23.07.2007 BGBl. I S. 1599
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 806-21-1-326 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2004; FNA: 806-21-1-326 Berufliche Bildung
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§ 18 Ausbildungsberufsbild
§ 18 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Betriebliche und technische Kommunikation,
- 6.
- Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,
- 7.
- Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,
- 8.
- Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,
- 9.
- Warten von Betriebsmitteln,
- 10.
- Steuerungstechnik,
- 11.
- Anschlagen, Sichern und Transportieren,
- 12.
- Kundenorientierung,
- 13.
- Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren,
- 14.
- Montage und Demontage,
- 15.
- Erprobung und Übergabe,
- 16.
- Instandhaltung von Bauteilen und Baugruppen,
- 17.
- Programmieren von Maschinen und Anlagen,
- 18.
- Prüfen,
- 19.
- Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet.
(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindestens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:
- 1.
- Formentechnik,
- 2.
- Instrumententechnik,
- 3.
- Stanztechnik,
- 4.
- Vorrichtungstechnik.
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Zitierungen von § 18 Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 IndMetAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IndMetAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 IndMetAusbV Berufsfeldbreite Grundbildung, Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung
... (3) Die gemeinsamen Kernqualifikationen gemäß den §§ 6, 10, 14, 18 und 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 12 und die berufsspezifischen Fachqualifikationen nach § 6 Abs. 1 Nr. ... 6 Abs. 1 Nr. 13 bis 17, § 10 Abs. 1 Nr. 13 bis 17, § 14 Abs. 1 Nr. 13 bis 20, § 18 Abs. 1 Nr. 13 bis 19 und § 22 Abs. 1 Nr. 13 bis 18 haben jeweils einen zeitlichen Umfang von ...
§ 19 IndMetAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in § 18 Abs. 1 genannten Qualifikationen sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 5 enthaltenen Anleitung ...
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