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§ 2 - Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung (WoVermG k.a.Abk.)
Artikel 9 G. v. 04.11.1971 BGBl. I S. 1745, 1747; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.04.2015 BGBl. I S. 610
Geltung ab 10.11.1971; FNA: 402-24-8-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Geltung ab 10.11.1971; FNA: 402-24-8-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 2
(1) 1Ein Anspruch auf Entgelt für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Mietverträgen über Wohnräume steht dem Wohnungsvermittler nur zu, wenn infolge seiner Vermittlung oder infolge seines Nachweises ein Mietvertrag zustande kommt. 2Der Vermittlungsvertrag bedarf der Textform.
(1a) Der Wohnungsvermittler darf vom Wohnungssuchenden für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume kein Entgelt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, es sei denn, der Wohnungsvermittler holt ausschließlich wegen des Vermittlungsvertrags mit dem Wohnungssuchenden vom Vermieter oder von einem anderen Berechtigten den Auftrag ein, die Wohnung anzubieten (§ 6 Absatz 1).
(2) Ein Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 steht dem Wohnungsvermittler nicht zu, wenn
- 1.
- durch den Mietvertrag ein Mietverhältnis über dieselben Wohnräume fortgesetzt, verlängert oder erneuert wird,
- 2.
- der Mietvertrag über Wohnräume abgeschlossen wird, deren Eigentümer, Verwalter, Mieter oder Vermieter der Wohnungsvermittler ist, oder
- 3.
- 1der Mietvertrag über Wohnräume abgeschlossen wird, deren Eigentümer, Verwalter oder Vermieter eine juristische Person ist, an der der Wohnungsvermittler rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt ist. 2Das gleiche gilt, wenn eine natürliche oder juristische Person Eigentümer, Verwalter oder Vermieter von Wohnräumen ist und ihrerseits an einer juristischen Person, die sich als Wohnungsvermittler betätigt, rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt ist.
(3) 1Ein Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 steht dem Wohnungsvermittler gegenüber dem Wohnungssuchenden nicht zu, wenn der Mietvertrag über öffentlich geförderte Wohnungen oder über sonstige preisgebundene Wohnungen abgeschlossen wird, die nach dem 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig werden. 2Satz 1 gilt auch für die Wohnungen, die nach den §§ 88d und 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, nach dem Wohnraumförderungsgesetz oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften gefördert werden, solange das Belegungsrecht besteht. 3Das gleiche gilt für die Vermittlung einzelner Wohnräume der in den Sätzen 1 und 2 genannten Wohnungen.
(4) Vorschüsse dürfen nicht gefordert, vereinbart oder angenommen werden.
(5) Eine Vereinbarung ist unwirksam, wenn
- 1.
- sie von den Absätzen 1 bis 4 abweicht oder
- 2.
- durch sie der Wohnungssuchende verpflichtet wird, ein vom Vermieter oder einem Dritten geschuldetes Vermittlungsentgelt zu zahlen.
Text in der Fassung des Artikels 3 Mietrechtsnovellierungsgesetz (MietNovG) G. v. 21. April 2015 BGBl. I S. 610 m.W.v. 1. Juni 2015
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Frühere Fassungen von § 2 Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.06.2015 | Artikel 3 Mietrechtsnovellierungsgesetz (MietNovG) vom 21.04.2015 BGBl. I S. 610 |
aktuell vorher | 13.06.2014 | Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20.09.2013 BGBl. I S. 3642 |
aktuell | vor 13.06.2014 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 WoVermG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WoVermG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 WoVermG (vom 01.06.2015)
... Das Entgelt nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ist in einem Bruchteil oder Vielfachen der Monatsmiete anzugeben. (2) ... Monatsmiete unberücksichtigt. (3) Außer dem Entgelt nach § 2 Abs. 1 Satz 1 dürfen für Tätigkeiten, die mit der Vermittlung oder dem Nachweis der ...
§ 4 WoVermG (vom 01.06.2015)
... zu zahlen ist. Die Vertragsstrafe darf 10 Prozent des gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 vereinbarten Entgelts, höchstens jedoch 25 Euro nicht ...
§ 5 WoVermG (vom 01.06.2015)
... (2) Soweit Leistungen auf Grund von Vereinbarungen erbracht worden sind, die nach § 2 Absatz 5 Nummer 2 oder § 4a unwirksam oder nicht wirksam geworden sind, ist Absatz 1 ...
§ 8 WoVermG (vom 01.06.2015)
... wer als Wohnungsvermittler vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1a vom Wohnungssuchenden ein Entgelt fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, ...
§ 9 WoVermG
... (Reichgesetzbl. I S. 625) außer Kraft. (2) (aufgehoben) (3) § 2 gilt für das Land Berlin und für das Saarland mit der Maßgabe, daß das Datum ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
G. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3642
Artikel 4 VerbrRRLUG Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
... 2 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 4. November 1971 (BGBl. I S. ...
Mietrechtsnovellierungsgesetz (MietNovG)
G. v. 21.04.2015 BGBl. I S. 610
Artikel 3 MietNovG Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
... (BGBl. I S. 3642) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ... 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 2 Abs. 1" die Angabe „Satz 1" eingefügt. b) Absatz 2 Satz 2 wird ... 2 Satz 2 wird aufgehoben. c) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 2 Abs. 1" die Angabe „Satz 1" eingefügt. 3. In § 4 Satz 2 wird ... 1" eingefügt. 3. In § 4 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 2 Abs. 1" die Angabe „Satz 1" eingefügt. 4. In § 5 Absatz 2 ... 5 Absatz 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 Satz 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 5 Nummer 2" ersetzt. 5. § 8 wird wie folgt geändert: ... aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt: „1. entgegen § 2 Absatz 1a vom Wohnungssuchenden ein Entgelt fordert, sich versprechen lässt oder ...
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