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§ 3 - Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung (WoVermG k.a.Abk.)
Artikel 9 G. v. 04.11.1971 BGBl. I S. 1745, 1747; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.04.2015 BGBl. I S. 610
Geltung ab 10.11.1971; FNA: 402-24-8-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Geltung ab 10.11.1971; FNA: 402-24-8-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 3
(1) Das Entgelt nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ist in einem Bruchteil oder Vielfachen der Monatsmiete anzugeben.
(2) 1Der Wohnungsvermittler darf vom Wohnungssuchenden für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Mietverträgen über Wohnräume kein Entgelt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, das zwei Monatsmieten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer übersteigt. 2Nebenkosten, über die gesondert abzurechnen ist, bleiben bei der Berechnung der Monatsmiete unberücksichtigt.
(3) 1Außer dem Entgelt nach § 2 Abs. 1 Satz 1 dürfen für Tätigkeiten, die mit der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Mietverträgen über Wohnräume zusammenhängen, sowie für etwaige Nebenleistungen keine Vergütungen irgendwelcher Art, insbesondere keine Einschreibgebühren, Schreibgebühren oder Auslagenerstattungen, vereinbart oder angenommen werden. 2Dies gilt nicht, soweit die nachgewiesenen Auslagen eine Monatsmiete übersteigen. 3Es kann jedoch vereinbart werden, daß bei Nichtzustandekommen eines Mietvertrages die in Erfüllung des Auftrages nachweisbar entstandenen Auslagen zu erstatten sind.
(4) 1Eine Vereinbarung, durch die der Auftraggeber sich im Zusammenhang mit dem Auftrag verpflichtet, Waren zu beziehen oder Dienst- oder Werkleistungen in Anspruch zu nehmen, ist unwirksam. 2Die Wirksamkeit des Vermittlungsvertrags bleibt unberührt. 3Satz 1 gilt nicht, wenn die Verpflichtung die Übernahme von Einrichtungs- oder Ausstattungsgegenständen des bisherigen Inhabers der Wohnräume zum Gegenstand hat.
Text in der Fassung des Artikels 3 Mietrechtsnovellierungsgesetz (MietNovG) G. v. 21. April 2015 BGBl. I S. 610 m.W.v. 1. Juni 2015
Frühere Fassungen von § 3 Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.06.2015 | Artikel 3 Mietrechtsnovellierungsgesetz (MietNovG) vom 21.04.2015 BGBl. I S. 610 |
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Zitierungen von § 3 Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 WoVermG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WoVermG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 WoVermG
... Vorschriften des § 3 Abs. 1 und des § 6 gelten nur, soweit der Wohnungsvermittler die in § 1 Abs. 1 ...
§ 8 WoVermG (vom 01.06.2015)
... ein Entgelt fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, 1a. entgegen § 3 Abs. 1 das Entgelt nicht in einem Bruchteil oder Vielfachen der Monatsmiete angibt, 2. ... nicht in einem Bruchteil oder Vielfachen der Monatsmiete angibt, 2. entgegen § 3 Abs. 2 ein Entgelt fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, das den dort genannten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Mietrechtsnovellierungsgesetz (MietNovG)
G. v. 21.04.2015 BGBl. I S. 610
Artikel 3 MietNovG Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
... oder einem Dritten geschuldetes Vermittlungsentgelt zu zahlen." 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 2 Abs. ... 1" eingefügt. 4. In § 5 Absatz 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 Satz 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 5 Nummer 2" ersetzt. ...
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