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§ 6 - Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung (WoVermG k.a.Abk.)
Artikel 9 G. v. 04.11.1971 BGBl. I S. 1745, 1747; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.04.2015 BGBl. I S. 610
Geltung ab 10.11.1971; FNA: 402-24-8-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Geltung ab 10.11.1971; FNA: 402-24-8-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 6
§ 6 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Der Wohnungsvermittler darf Wohnräume nur anbieten, wenn er dazu einen Auftrag von dem Vermieter oder einem anderen Berechtigten hat.
(2) Der Wohnungsvermittler darf öffentlich, insbesondere in Zeitungsanzeigen, auf Aushängetafeln und dergleichen, nur unter Angabe seines Namens und der Bezeichnung als Wohnungsvermittler Wohnräume anbieten oder suchen; bietet er Wohnräume an, so hat er auch den Mietpreis der Wohnräume anzugeben und darauf hinzuweisen, ob Nebenleistungen besonders zu vergüten sind.
Zitierungen von § 6 Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 WoVermG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WoVermG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 WoVermG (vom 01.06.2015)
... vom Vermieter oder von einem anderen Berechtigten den Auftrag ein, die Wohnung anzubieten (§ 6 Absatz 1). (2) Ein Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 steht dem Wohnungsvermittler nicht zu, ...
§ 7 WoVermG
... Vorschriften des § 3 Abs. 1 und des § 6 gelten nur, soweit der Wohnungsvermittler die in § 1 Abs. 1 bezeichnete Tätigkeit ...
§ 8 WoVermG (vom 01.06.2015)
... oder annimmt, das den dort genannten Betrag übersteigt, 3. entgegen § 6 Abs. 1 ohne Auftrag Wohnräume anbietet oder 4. entgegen § 6 Abs. 2 seinen ... entgegen § 6 Abs. 1 ohne Auftrag Wohnräume anbietet oder 4. entgegen § 6 Abs. 2 seinen Namen, die Bezeichnung als Wohnungsvermittler oder den Mietpreis nicht angibt oder ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Mietrechtsnovellierungsgesetz (MietNovG)
G. v. 21.04.2015 BGBl. I S. 610
Artikel 3 MietNovG Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
... vom Vermieter oder von einem anderen Berechtigten den Auftrag ein, die Wohnung anzubieten (§ 6 Absatz 1)." c) In Absatz 2 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 nach der Angabe ...
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