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§ 8 - Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung (WoVermG k.a.Abk.)
Artikel 9 G. v. 04.11.1971 BGBl. I S. 1745, 1747; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.04.2015 BGBl. I S. 610
Geltung ab 10.11.1971; FNA: 402-24-8-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Geltung ab 10.11.1971; FNA: 402-24-8-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 8
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Wohnungsvermittler vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 2 Absatz 1a vom Wohnungssuchenden ein Entgelt fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,
- 1a.
- entgegen § 3 Abs. 1 das Entgelt nicht in einem Bruchteil oder Vielfachen der Monatsmiete angibt,
- 2.
- entgegen § 3 Abs. 2 ein Entgelt fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, das den dort genannten Betrag übersteigt,
- 3.
- entgegen § 6 Abs. 1 ohne Auftrag Wohnräume anbietet oder
- 4.
- entgegen § 6 Abs. 2 seinen Namen, die Bezeichnung als Wohnungsvermittler oder den Mietpreis nicht angibt oder auf Nebenkosten nicht hinweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1a, 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.
Text in der Fassung des Artikels 3 Mietrechtsnovellierungsgesetz (MietNovG) G. v. 21. April 2015 BGBl. I S. 610 m.W.v. 1. Juni 2015
Frühere Fassungen von § 8 Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.06.2015 | Artikel 3 Mietrechtsnovellierungsgesetz (MietNovG) vom 21.04.2015 BGBl. I S. 610 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 WoVermG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WoVermG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Mietrechtsnovellierungsgesetz (MietNovG)
G. v. 21.04.2015 BGBl. I S. 610
Artikel 3 MietNovG Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
... durch die Wörter „§ 2 Absatz 5 Nummer 2" ersetzt. 5. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
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