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Änderung § 8 Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 01.06.2015
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§ 8 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2015 geltenden Fassung | § 8 n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2015 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 21.04.2015 BGBl. I S. 610 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Wohnungsvermittler vorsätzlich oder fahrlässig | |
(Text alte Fassung) 1. entgegen § 3 Abs. 1 das Entgelt nicht in einem Bruchteil oder Vielfachen der Monatsmiete angibt, | (Text neue Fassung) 1. entgegen § 2 Absatz 1a vom Wohnungssuchenden ein Entgelt fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, 1a. entgegen § 3 Abs. 1 das Entgelt nicht in einem Bruchteil oder Vielfachen der Monatsmiete angibt, |
2. entgegen § 3 Abs. 2 ein Entgelt fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, das den dort genannten Betrag übersteigt, 3. entgegen § 6 Abs. 1 ohne Auftrag Wohnräume anbietet oder 4. entgegen § 6 Abs. 2 seinen Namen, die Bezeichnung als Wohnungsvermittler oder den Mietpreis nicht angibt oder auf Nebenkosten nicht hinweist. | |
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden. | (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1a, 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden. |
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