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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 05.06.2015 aufgehoben
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§ 1 - Schulmilch-Beihilfen-Verordnung (SchulMBhV k.a.Abk.)
V. v. 08.11.1985 BGBl. I S. 2099; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.05.2015 BGBl. I S. 827
Geltung ab 04.08.1985; FNA: 7847-11-4-51 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 04.08.1985; FNA: 7847-11-4-51 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union über die Gewährung einer Beihilfe für die verbilligte Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen (Schulmilch).
Text in der Fassung des Artikels 25 Verordnung zur Anpassung von Verordnungen nach dem BMELV-Vertrag von Lissabon-Anpassungsgesetz V. v. 13. Dezember 2011 BGBl. I S. 2720 m.W.v. 22. Dezember 2011
Frühere Fassungen von § 1 Schulmilch-Beihilfen-Verordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 22.12.2011 | Artikel 25 Verordnung zur Anpassung von Verordnungen nach dem BMELV-Vertrag von Lissabon-Anpassungsgesetz vom 13.12.2011 BGBl. I S. 2720 |
aktuell vorher | 18.03.2009 | Artikel 3 Verordnung zur Änderung von marktordnungsrechtlichen Vorschriften im Milchbereich sowie zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des EG-Rebflächenrodungsprogramms vom 10.03.2009 BGBl. I S. 491 |
aktuell | vor 18.03.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 Schulmilch-Beihilfen-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SchulMBhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchulMBhV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 SchulMBhV Zugelassener Antragsteller
... zuständige Stelle erteilt den beihilfeberechtigten Antragstellern die nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforderliche Zulassung. Die Zulassung setzt eine schriftliche ... Stelle voraus, wonach sich der Antragsteller ergänzend zu den in den in § 1 genannten Rechtsakten enthaltenen Verpflichtungen auch verpflichtet, 1. ...
§ 5 SchulMBhV Gewährung der Beihilfe
... zuständigen Stelle gewährt, wenn die Voraussetzungen dafür nach den in § 1 genannten Rechtsakten erfüllt sind. (2) Der Antrag ist auf einem je Land ... beantragten Beihilfe einen Vorschuß, wenn die Voraussetzungen dafür nach den in § 1 genannten Rechtsakten erfüllt sind. (5) ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung von marktordnungsrechtlichen Vorschriften im Milchbereich sowie zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des EG-Rebflächenrodungsprogramms
V. v. 10.03.2009 BGBl. I S. 491
Artikel 3 MilchMaOrdRuaÄndV Änderung der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung
... (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 werden die Wörter „im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und ...
Verordnung zur Anpassung von Verordnungen nach dem BMELV-Vertrag von Lissabon-Anpassungsgesetz
V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2720
Artikel 25 BMELVAnpV Änderung der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung
... In § 1 der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2099), die zuletzt durch ...
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