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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 05.06.2015 aufgehoben
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§ 3 - Schulmilch-Beihilfen-Verordnung (SchulMBhV k.a.Abk.)
V. v. 08.11.1985 BGBl. I S. 2099; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.05.2015 BGBl. I S. 827
Geltung ab 04.08.1985; FNA: 7847-11-4-51 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 04.08.1985; FNA: 7847-11-4-51 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 3 Beihilfefähige Erzeugnisse
(1) Die Beihilfe wird für die Lieferung der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 genannten Erzeugnisse gewährt, soweit sie keine Süßungsmittel im Sinne der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 231), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. September 2008 (BGBl. I S. 1911) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung enthalten.
(2) Die Erzeugnisse dürfen nicht für die Zubereitung von Schulmahlzeiten verwendet werden; abweichend hiervon können die Erzeugnisse kalt für die Zubereitung nicht erhitzter Schulmahlzeiten in den Räumlichkeiten der Schule oder des Kindergartens eingesetzt werden.
(3) Die in Anhang I Kategorie I Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 genannten Produkte können erhitzt werden, bevor sie zum Direktverzehr verwendet werden.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung von marktordnungsrechtlichen Vorschriften im Milchbereich sowie zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des EG-Rebflächenrodungsprogramms V. v. 10. März 2009 BGBl. I S. 491 m.W.v. 18. März 2009
Frühere Fassungen von § 3 Schulmilch-Beihilfen-Verordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 18.03.2009 | Artikel 3 Verordnung zur Änderung von marktordnungsrechtlichen Vorschriften im Milchbereich sowie zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des EG-Rebflächenrodungsprogramms vom 10.03.2009 BGBl. I S. 491 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 Schulmilch-Beihilfen-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SchulMBhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchulMBhV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung von marktordnungsrechtlichen Vorschriften im Milchbereich sowie zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des EG-Rebflächenrodungsprogramms
V. v. 10.03.2009 BGBl. I S. 491
Artikel 3 MilchMaOrdRuaÄndV Änderung der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung
... für Milch und Milcherzeugnisse" gestrichen. 2. Die §§ 2 und 3 werden wie folgt gefasst: „§ 2 Beihilfeberechtigung Die ... Aufenthalts in Behindertenheimen und Schullandheimen an den Unterrichtstagen. § 3 Beihilfefähige Erzeugnisse (1) Die Beihilfe wird für die Lieferung der in ...
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