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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 05.06.2015 aufgehoben
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§ 4 - Schulmilch-Beihilfen-Verordnung (SchulMBhV k.a.Abk.)
V. v. 08.11.1985 BGBl. I S. 2099; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.05.2015 BGBl. I S. 827
Geltung ab 04.08.1985; FNA: 7847-11-4-51 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 04.08.1985; FNA: 7847-11-4-51 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 4 Zugelassener Antragsteller
(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle erteilt den beihilfeberechtigten Antragstellern die nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforderliche Zulassung. Die Zulassung setzt eine schriftliche Erklärung des Antragstellers gegenüber der zuständigen Stelle voraus, wonach sich der Antragsteller ergänzend zu den in den in § 1 genannten Rechtsakten enthaltenen Verpflichtungen auch verpflichtet,
- 1.
- dafür Sorge zu tragen, dass sich der Beihilfebetrag auf den vom Schulmilchempfänger zu zahlenden Kaufpreis auswirkt,
- 2.
- Die Verwendung der gewährten Beihilfe durch den Europäischen Rechnungshof überprüfen zu lassen und
- 3.
- auf Verlangen der zuständigen Stelle die Anzahl der in Betracht kommenden Schulmilchempfänger und deren Änderungen zu melden.
(2) Antragsteller kann auch ein zugelassener Lieferant beihilfefähiger Erzeugnisse sein.
(3) Der Antragsteller darf erst nach Erteilung der Zulassung die Lieferung oder Verteilung beihilfefähiger Erzeugnisse aufnehmen. Die Abgabepreise für beihilfefähige Erzeugnisse sind in geeigneter Weise in der Einrichtung bekanntzugeben und die erforderlichen Maßnahmen zur Förderung des Schulmilchabsatzes durch Information zu ergreifen.
(4) (weggefallen)
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