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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 05.06.2015 aufgehoben
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§ 5 - Schulmilch-Beihilfen-Verordnung (SchulMBhV k.a.Abk.)
V. v. 08.11.1985 BGBl. I S. 2099; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.05.2015 BGBl. I S. 827
Geltung ab 04.08.1985; FNA: 7847-11-4-51 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 04.08.1985; FNA: 7847-11-4-51 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 5 Gewährung der Beihilfe
(1) Die Beihilfe wird von der nach Landesrecht zuständigen Stelle gewährt, wenn die Voraussetzungen dafür nach den in § 1 genannten Rechtsakten erfüllt sind.
(2) Der Antrag ist auf einem je Land einheitlichen Formblatt zu stellen.
(2a) Beihilfeanträge können monatlich gestellt werden. Liegt jedoch die für einen Monat zu erwartende Beihilfe unter dem Betrag von hundert Euro, kann die zuständige Stelle verlangen, dass ein Antrag nur halbjährlich gestellt wird.
(3) Beihilfeforderungen sind unverzinslich und nicht übertragbar.
(4) Auf Antrag gewährt die zuständige Stelle in Höhe der beantragten Beihilfe einen Vorschuß, wenn die Voraussetzungen dafür nach den in § 1 genannten Rechtsakten erfüllt sind.
(5) (weggefallen)
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