Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 05.06.2015 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 5 - Schulmilch-Beihilfen-Verordnung (SchulMBhV k.a.Abk.)

§ 5 Gewährung der Beihilfe



(1) Die Beihilfe wird von der nach Landesrecht zuständigen Stelle gewährt, wenn die Voraussetzungen dafür nach den in § 1 genannten Rechtsakten erfüllt sind.

(2) Der Antrag ist auf einem je Land einheitlichen Formblatt zu stellen.

(2a) Beihilfeanträge können monatlich gestellt werden. Liegt jedoch die für einen Monat zu erwartende Beihilfe unter dem Betrag von hundert Euro, kann die zuständige Stelle verlangen, dass ein Antrag nur halbjährlich gestellt wird.

(3) Beihilfeforderungen sind unverzinslich und nicht übertragbar.

(4) Auf Antrag gewährt die zuständige Stelle in Höhe der beantragten Beihilfe einen Vorschuß, wenn die Voraussetzungen dafür nach den in § 1 genannten Rechtsakten erfüllt sind.

(5) (weggefallen)



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed