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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 05.06.2015 aufgehoben
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§ 7 - Schulmilch-Beihilfen-Verordnung (SchulMBhV k.a.Abk.)
V. v. 08.11.1985 BGBl. I S. 2099; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.05.2015 BGBl. I S. 827
Geltung ab 04.08.1985; FNA: 7847-11-4-51 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 04.08.1985; FNA: 7847-11-4-51 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 7 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
(1) Der Beihilfeempfänger hat den nach Landesrecht zuständigen Behörden und den Landesrechnungshöfen das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der Geschäfts- und Betriebszeit zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Im Falle automatischer Buchführung hat er auf seine Kosten den Beauftragten der prüfungsberechtigten Behörde auf Verlangen Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken.
(2) Die in Absatz 1 genannte Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die schulischen Einrichtungen, sofern diese nicht zugelassene Antragsteller sind.
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