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Änderung § 2 Schulmilch-Beihilfen-Verordnung vom 18.03.2009

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.03.2009 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 18.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 10.03.2009 BGBl. I S. 491

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Schulmilchempfänger


(Text neue Fassung)

§ 2 Beihilfeberechtigung


vorherige Änderung

Schulmilchempfänger im Sinne dieser Verordnung sind außer den in Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 2707/2000 der Kommission vom 11. Dezember 2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates (ABl. EG Nr. L 311 S. 37) genannten Schülern auch Schüler, die regelmäßig eine weiterführende Schule besuchen. Die Beihilfeberechtigung gilt auch während des Aufenthalts in Behindertenheimen oder Schullandheimen, sofern dort jeweils eine pädagogische Betreuung gegeben ist.



Die Beihilfeberechtigung im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 der Kommission vom 10. Juli 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen (ABl. L 183 vom 11.7.2008, S. 17) gilt auch für Schüler während des Aufenthalts in Behindertenheimen und Schullandheimen an den Unterrichtstagen.