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Teil 1 - Verordnung über die Berufsausbildung in der keramischen Industrie (KerIndAusbV k.a.Abk.)
Teil 1 Gemeinsame Vorschriften
§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
Die Ausbildungsberufe
- 1.
- Industriekeramiker Anlagentechnik/Industriekeramikerin Anlagentechnik,
- 2.
- Industriekeramiker Dekorationstechnik/Industriekeramikerin Dekorationstechnik,
- 3.
- Industriekeramiker Modelltechnik/Industriekeramikerin Modelltechnik und
- 4.
- Industriekeramiker Verfahrenstechnik/Industriekeramikerin Verfahrenstechnik
§ 2 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung
(1) Die Ausbildung gliedert sich in:
- 1.
- für alle Ausbildungsberufe gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Umfang von zwölf Monaten;
- 2.
- für jeden Ausbildungsberuf spezifische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten von jeweils 24 Monaten.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8, 9, 14, 15, 20, 21, 26 und 27 nachzuweisen.
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