Teil 6 - Verordnung über die Berufsausbildung in der keramischen Industrie (KerIndAusbV k.a.Abk.)

V. v. 03.06.2005 BGBl. I S. 1541
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-22-1-8 Berufliche Bildung
Teil 6 Fortsetzungs- und Schlussvorschriften
§ 28 Fortsetzung der Berufsausbildung
§ 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Industriekeramiker Anlagentechnik/zur Industriekeramikerin Anlagentechnik
Anlage 2 (zu § 11) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Industriekeramiker Dekorationstechnik/zur Industriekeramikerin Dekorationstechnik
Anlage 3 (zu § 17) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Industriekeramiker Modelltechnik/zur Industriekeramikerin Modelltechnik
Anlage 4 (zu § 23) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Industriekeramiker Verfahrenstechnik/zur Industriekeramikerin Verfahrenstechnik

Teil 6 Fortsetzungs- und Schlussvorschriften

§ 28 Fortsetzung der Berufsausbildung



Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

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§ 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft. Gleichzeitig treten die Glas- und Kerammaler-Ausbildungsverordnung vom 28. November 1985 (BGBl. I S. 2127), die Industriekeramiker-Ausbildungsverordnung vom 9. Februar 1983 (BGBl. I S. 68), die Kerammodelleur-Ausbildungsverordnung vom 22. Dezember 1988 (BGBl. 1989 I S. 47) und die Kerammodelleinrichter-Ausbildungsverordnung vom 22. Dezember 1988 (BGBl. 1989 I S. 40) außer Kraft.

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Anlage 1 (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Industriekeramiker Anlagentechnik/zur Industriekeramikerin Anlagentechnik


Anlage 1 wird in 3 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 2005 S. 1541ff)

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Anlage 2 (zu § 11) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Industriekeramiker Dekorationstechnik/zur Industriekeramikerin Dekorationstechnik


Anlage 2 wird in 3 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 2005 S. 1541ff)

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Anlage 3 (zu § 17) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Industriekeramiker Modelltechnik/zur Industriekeramikerin Modelltechnik


Anlage 3 wird in 3 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 2005 S. 1541ff)

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Anlage 4 (zu § 23) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Industriekeramiker Verfahrenstechnik/zur Industriekeramikerin Verfahrenstechnik


Anlage 4 wird in 3 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 2005 S. 1541ff)



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