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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben
§ 13 - Postunfallkassenverordnung (PUKV)
V. v. 11.01.1995 BGBl. I S. 20; aufgehoben durch Artikel 16 Abs. 10 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 900-10-2-1 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 01.01.1995; FNA: 900-10-2-1 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 13 Anzeige von Unfällen
(1) Die Mitgliedsbetriebe haben
- 1.
- jeden Dienstunfall und jede Krankheit eines Beamten, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach dem Beamtenversorgungsgesetz entstehen können,
- 2.
- jeden Unfall mit Dritten, durch den ein im Betrieb beschäftigter Versicherter getötet oder arbeitsunfähig geworden oder ein Beamter, ein Versorgungsberechtigter oder einer seiner Angehörigen getötet oder körperlich verletzt worden ist, und deswegen Leistungen zu gewähren sind,
(2) Tödliche Dienstunfälle, Dienstunfälle mit Todesfolge und Dienstunfälle, durch die mehr als 3 Beamte gleichzeitig verletzt worden sind, sind dem Unfallsachbearbeiter und dem zuständigen technischen Aufsichtsbeamten der Unfallkasse Post und Telekom unverzüglich telefonisch vorab mitzuteilen. Bei der Untersuchung tödlicher Unfälle ist die Ortspolizeibehörde hinzuzuziehen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4294/a59287.htm