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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben
Erster Abschnitt - Postunfallkassenverordnung (PUKV)
V. v. 11.01.1995 BGBl. I S. 20; aufgehoben durch Artikel 16 Abs. 10 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 900-10-2-1 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 01.01.1995; FNA: 900-10-2-1 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Erster Abschnitt Rechtsübergang
§ 1 Haushaltsplan für das erste Haushaltsjahr
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1995 wird vom Bundesministerium für Post und Telekommunikation aufgestellt und festgestellt.
§ 2 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 98 Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht G. v. 8. Dezember 2010 BGBl. I S. 1864 m.W.v. 15. Dezember 2010
§ 3 Anteil am Konkursausfallgeld
Der Anteil der Unfallkasse Post und Telekom an den Mitteln für das Konkursausfallgeld wird auf die Mitgliedsbetriebe, für die der Konkurs zulässig ist, nach dem Verhältnis ihrer Lohnsumme im vergangenen Kalenderjahr zu der Gesamtlohnsumme der konkursfähigen Mitgliedsbetriebe vorläufig umgelegt. Bei der Bildung der Lohnsumme bleiben die Arbeitsentgelte der bei den Mitgliedsbetrieben beschäftigten beurlaubten Beamten außer Ansatz. Auf dieser Grundlage wird ein Abschlag auf die zu entrichtende Umlage gesondert erhoben.
§ 4 Weitergeltung von Vorschriften der Deutschen Bundespost
(1) Vorschriften und Verfügungen der Deutschen Bundespost und des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation zur Regelung von Angelegenheiten der Unfallversicherung und der durch § 2 Abs. 1 des Postsozialversicherungsorganisationsgesetzes übertragenen Aufgaben gelten weiter, bis sie durch neue Bestimmungen geändert oder aufgehoben werden.
(2) Die bisher mit der technischen Aufsicht betrauten Beschäftigten sind ab 1. Januar 1995 ermächtigt, die gesetzlichen Aufgaben eines technischen Aufsichtsbeamten mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten wahrzunehmen.
§ 5 Vorläufige Aufgabenerledigung durch Dritte
Die von der Unfallkasse Post und Telekom wahrzunehmenden mittelbaren Aufgaben werden vom Bund, der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost und der Deutschen Post AG nach den für die Unfallkasse geltenden Bestimmungen für diese vorläufig weitergeführt, bis sie von der Unfallkasse Post und Telekom übernommen werden.
§ 6 Wahl der Selbstverwaltungsorgane
Die Vertreterversammlung der Unfallkasse Post und Telekom hat achtzehn, der Vorstand hat acht Mitglieder. Es werden Neuwahlen entsprechend § 45 Abs. 1 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 128 der Wahlordnung für die Sozialversicherung durchgeführt.
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