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Änderung § 1 ABBergV vom 24.10.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1 ABBergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.10.2017 geltenden Fassung
§ 1 ABBergV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.10.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Sachliche und räumliche Anwendung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Diese Verordnung regelt die Sicherheit und den Gesundheitsschutz sowie den Umweltschutz bei

(Text neue Fassung)

1 Diese Verordnung regelt die Sicherheit und den Gesundheitsschutz sowie den Umweltschutz bei

1. dem Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen und der damit zusammenhängenden Wiedernutzbarmachung der Oberfläche,

2. dem Aufsuchen und Gewinnen mineralischer Rohstoffe in alten Halden,

3. der Untergrundspeicherung,

4. Tätigkeiten in Versuchsgruben und sonstigen bergbaulichen Versuchsanstalten,

5. Einrichtungen, die überwiegend Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 4 dienen oder zu dienen bestimmt sind,

vorherige Änderung

auf dem Festland sowie im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer.



auf dem Festland sowie im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer. 2 Die §§ 2 bis 22 und 23 sind auch für Anlagen zur Lagerung, Sicherstellung und Endlagerung radioaktiver Stoffe nach § 126 Absatz 3 des Bundesberggesetzes anzuwenden.

(heute geltende Fassung)