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§ 21a - Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
Artikel 1 G. v. 22.06.1998 BGBl. I S. 1485; zuletzt geändert durch Artikel 39 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.07.1998; FNA: 9241-34 Güterbeförderung
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Geltung ab 01.07.1998; FNA: 9241-34 Güterbeförderung
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§ 21a Aufsicht
(1) Der Unternehmer des gewerblichen Güterkraftverkehrs und alle am Beförderungsvertrag Beteiligten unterliegen wegen der Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften der Aufsicht der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
(2) 1Soweit dies zur Durchführung der Aufgaben nach Absatz 1 erforderlich ist, können die Beauftragten der Aufsichtsbehörden gegenüber Eigentümern und Besitzern von Fahrzeugen zur Güterbeförderung und allen an der Beförderung oder an den Handelsgeschäften über die beförderten Güter Beteiligten folgende Maßnahmen ergreifen:
- 1.
- Grundstücke und Geschäftsräume innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten sowie
- 2.
- die erforderlichen Schriftstücke und Datenträger, insbesondere Aufzeichnungen, Frachtbriefe und Unterlagen über den Fahrzeugeinsatz einsehen und hieraus Abschriften, Auszüge, Ausdrucke und Kopien anfertigen oder elektronisch gespeicherte Daten auf eigene Datenträger übertragen.
(3) 1Die in Absatz 2 genannten Personen haben den Beauftragten der Aufsichtsbehörden auf Verlangen alle für die Durchführung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Nachweise zu erbringen, Hilfsmittel zu stellen und Hilfsdienste zu leisten. 2§ 12 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze G. v. 17. Juni 2013 BGBl. I S. 1558 m.W.v. 1. Juli 2013
Frühere Fassungen von § 21a GüKG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2013 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 17.06.2013 BGBl. I S. 1558 |
aktuell vorher | 26.11.2011 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes vom 22.11.2011 BGBl. I S. 2272 |
aktuell | vor 26.11.2011 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 21a GüKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21a GüKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GüKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 GüKG Befugnisse (vom 28.07.2021)
... Güterkraftverkehr oder die Aufforderung hierzu, können das Bundesamt oder die nach § 21a zuständigen Behörden von demjenigen, der die Werbemaßnahmen, die Anzeigen oder das ...
§ 19 GüKG Bußgeldvorschriften (vom 02.12.2020)
... 7. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 3 Satz 3 oder § 21a Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, ... ein Zeichen oder eine Weisung nicht befolgt, 9. entgegen § 12 Abs. 4 Satz 2 oder § 21a Absatz 2 Satz 2 eine Maßnahme nicht gestattet, 10. entgegen § 12 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 oder ... 2 eine Maßnahme nicht gestattet, 10. entgegen § 12 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 oder § 21a Abs. 3 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt, ... oder nicht rechtzeitig erbringt, 11. entgegen § 12 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 oder § 21a Abs. 3 Satz 1 ein Hilfsmittel nicht oder nicht rechtzeitig stellt oder Hilfsdienste nicht oder nicht rechtzeitig ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 17.06.2013 BGBl. I S. 1558
Artikel 1 GüKGuaÄndG Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
... bb) Nummer 6 wird aufgehoben. cc) In Nummer 9 wird die Angabe „§ 21a Abs. 2 Satz 3" durch die Wörter „§ 21a Absatz 2 Satz 2" ersetzt. ... Nummer 9 wird die Angabe „§ 21a Abs. 2 Satz 3" durch die Wörter „§ 21a Absatz 2 Satz 2" ersetzt. b) Absatz 2a wird wie folgt geändert: ... 19 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 6c, 6d, 6e" ersetzt. 11. § 21a Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Soweit dies zur Durchführung der ...
Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2272
Artikel 1 GüKGuaÄndG Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
... einem Unternehmen, das seinen Sitz im Inland hat, begangen wurden." 22. In § 21a Absatz 1 werden die Wörter „Erlaubnisbehörde oder einer anderen von der ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 06.11.2008 BGBl. I S. 2162, 2983
Artikel 1 2. GüKGuaÄndG Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes (vom 30.12.2008)
... oder die Aufforderung hierzu, können das Bundesamt oder die nach § 21a zuständigen Behörden von demjenigen, der die Werbemaßnahmen, die Anzeigen oder das ...
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