Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 21a GüKG vom 01.07.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 21a GüKG, alle Änderungen durch Artikel 1 GüKGuaÄndG am 1. Juli 2013 und Änderungshistorie des GüKG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 21a GüKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2013 geltenden Fassung
§ 21a GüKG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.06.2013 BGBl. I S. 1558
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 21a Aufsicht


(1) Der Unternehmer des gewerblichen Güterkraftverkehrs und alle am Beförderungsvertrag Beteiligten unterliegen wegen der Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften der Aufsicht der nach Landesrecht zuständigen Behörde.

(Text alte Fassung)

(2) Soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 erforderlich ist, ist den Beauftragten der Aufsichtsbehörden bei Eigentümern und Besitzern von Fahrzeugen zur Güterbeförderung und allen an der Beförderung oder an den Handelsgeschäften über die beförderten Güter Beteiligten während der üblichen Betriebs- und Arbeitszeit das Betreten und Besichtigen der Grundstücke, Betriebsanlagen, Geschäftsräume und Beförderungsmittel gestattet. Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Beauftragten der Aufsichtsbehörden erforderlich ist, können Prüfungen und Untersuchungen durchgeführt werden und kann Einsicht in geschäftliche Unterlagen des Auskunftspflichtigen genommen werden. Die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sind von den in Satz 1 genannten Personen zu gestatten.

(3) Die in Absatz 2 genannten Personen haben den Beauftragten der Aufsichtsbehörden auf Verlangen alle für die Durchführung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Nachweise zu erbringen, Hilfsmittel zu stellen und Hilfsdienste zu leisten. § 12 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Soweit dies zur Durchführung der Aufgaben nach Absatz 1 erforderlich ist, können die Beauftragten der Aufsichtsbehörden gegenüber Eigentümern und Besitzern von Fahrzeugen zur Güterbeförderung und allen an der Beförderung oder an den Handelsgeschäften über die beförderten Güter Beteiligten folgende Maßnahmen ergreifen:

1. Grundstücke und Geschäftsräume innerhalb
der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten sowie

2. die erforderlichen Schriftstücke
und Datenträger, insbesondere Aufzeichnungen, Frachtbriefe und Unterlagen über den Fahrzeugeinsatz einsehen und hieraus Abschriften, Auszüge, Ausdrucke und Kopien anfertigen oder elektronisch gespeicherte Daten auf eigene Datenträger übertragen.

2 Die
in Satz 1 genannten Personen haben diese Maßnahmen zu gestatten.

(3) 1 Die in Absatz 2 genannten Personen haben den Beauftragten der Aufsichtsbehörden auf Verlangen alle für die Durchführung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Nachweise zu erbringen, Hilfsmittel zu stellen und Hilfsdienste zu leisten. 2 § 12 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(heute geltende Fassung) 
 

Anzeige