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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2020 aufgehoben
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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Film- und Videoeditor/zur Film- und Videoeditorin (VideoedAusbV k.a.Abk.)
V. v. 29.01.1996 BGBl. I S. 125; aufgehoben durch § 20 V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 300
Geltung ab 01.08.1996; FNA: 806-21-1-199 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1996; FNA: 806-21-1-199 Berufliche Bildung
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§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
- 4.
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 5.
- Auswählen und Bereitstellen von Werkzeugen, Geräten und Anlagen sowie Herstellen der Betriebsbereitschaft,
- 6.
- Planen, Bewerten und Beeinflussen von Entwicklungs- und Kopierprozessen,
- 7.
- Planen von Arbeitsabläufen sowie Vorbereiten und Einrichten von technischen Geräten und Anlagen für Film- und elektronische Produktionen,
- 8.
- Ordnen und Prüfen von Bild- und Tonmaterial für die Montage,
- 9.
- Vorbereiten von Bild- und Tonmontagen,
- 10.
- Ausführen von Bild- und Tonmontagen,
- 11.
- Anfertigen von Bildeffekten,
- 12.
- Vorbereiten und Ausführen des Bildschnitts am Mischpult,
- 13.
- Synchronisieren,
- 14.
- Anfertigen von Tonmischungen,
- 15.
- Kontrollieren und Archivieren von Bild- und Tonmaterial.
Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Film- und Videoeditor/zur Film- und Videoeditorin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 VideoedAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VideoedAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 VideoedAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4323/a59576.htm