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Änderung § 1 LandBauMechMstrV vom 01.12.2021

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§ 1 LandBauMechMstrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung
§ 1 LandBauMechMstrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.11.2021 BGBl. I S. 4952
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung


(Text alte Fassung)

Die Meisterprüfung im Landmaschinenmechaniker-Handwerk umfasst folgende selbständige Prüfungsteile:

(Text neue Fassung)

Die Meisterprüfung im Land- und Baumaschinenmechatroniker-Handwerk umfasst folgende selbständige Prüfungsteile:

1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der gebräuchlichen Arbeiten (Teil I),

2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II),

3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und

4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV).