Änderung § 1 LandBauMechMstrV vom 01.12.2021

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. MstrPrüfVÄndV am 1. Dezember 2021 und Änderungshistorie der LandBauMechMstrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 1 LandBauMechMstrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung
§ 1 LandBauMechMstrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.11.2021 BGBl. I S. 4952
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung


(Text alte Fassung)

Die Meisterprüfung im Landmaschinenmechaniker-Handwerk umfasst folgende selbständige Prüfungsteile:

(Text neue Fassung)

Die Meisterprüfung im Land- und Baumaschinenmechatroniker-Handwerk umfasst folgende selbständige Prüfungsteile:

1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der gebräuchlichen Arbeiten (Teil I),

2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II),

3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und

4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV).



 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed