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Änderung § 2 LandBauMechMstrV vom 01.12.2021

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§ 2 LandBauMechMstrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung
§ 2 LandBauMechMstrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.11.2021 BGBl. I S. 4952

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Meisterprüfungsberufsbild


(Text alte Fassung)

(1) Durch die Meisterprüfung im Landmaschinenmechaniker-Handwerk wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen Handwerksbetrieb selbständig zu führen, Leitungsaufgaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Personalführung und -entwicklung wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz selbständig umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.

(2) Dem Landmaschinenmechaniker-Handwerk werden zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Tätigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten als ganzheitliche Qualifikationen zugerechnet:

(Text neue Fassung)

(1) Durch die Meisterprüfung im Land- und Baumaschinenmechatroniker-Handwerk wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen Handwerksbetrieb selbständig zu führen, Leitungsaufgaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Personalführung und -entwicklung wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz selbständig umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.

(2) Dem Land- und Baumaschinenmechatroniker-Handwerk werden zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Tätigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten als ganzheitliche Qualifikationen zugerechnet:

1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen,

2. Aufgaben der technischen und kaufmännischen Betriebsführung, der Betriebsorganisation, der Personalplanung und des Personaleinsatzes wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftung sowie des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes; Informationssysteme nutzen,

3. Aufträge durchführen unter Berücksichtigung von Fertigungstechniken, Normen, Vorschriften sowie des Personalbedarfs und der Ausbildung; Auftragsbearbeitung und Auftragsabwicklung organisieren, planen und überwachen,

4. Bauteile, Baugruppen und Systeme an Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und Anlagen der Land-, Forst-, Garten-, Bau- oder Kommunalwirtschaft zusammenbauen oder installieren sowie mit Zusatzeinrichtungen ausrüsten und in Betrieb nehmen,

5. Bauteile, Baugruppen und Systeme an Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und Anlagen der Land-, Forst-, Garten-, Bau- oder Kommunalwirtschaft, einschließlich Pflanzenschutzgeräte, prüfen, warten, instand setzen, vermessen und richten sowie Schadensregulierungen durchführen, Ergebnisse dokumentieren,

6. amtliche Prüfungen, Sicherheitsprüfungen und Emissionsmessungen durchführen und dokumentieren,

7. Schweißarbeiten an Fahrzeugen, Fahrzeugteilen und Maschinen unter Beachtung von Sicherheitsvorkehrungen und Vorschriften durchführen sowie Materialbe- und -verarbeitung beherrschen, insbesondere Füge- und Umformtechniken,

8. Bauteile unter Berücksichtigung von Festigkeit, Statik und Dynamik herstellen und instand setzen,

9. elektronische, elektrotechnische sowie steuerungs- und regelungstechnische Lösungen erarbeiten, Datensysteme und Datenübertragungsgeräte, Diagnose-, Mess- und Prüfsysteme anwenden,

10. Fehler- und Störungssuche durchführen, Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern und Störungen beherrschen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,

11. Leistungen abnehmen und protokollieren, Nachkalkulation durchführen.