Änderung § 20a KrPflAPrV vom 01.04.2012

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§ 20a KrPflAPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 20a KrPflAPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 36 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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§ 20a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 20a Frist


vorherige Änderung

 


1 Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. 2 Sie hat über Anträge nach § 2 Absatz 4 des Krankenpflegegesetzes kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu entscheiden. 3 Für Anträge nach § 2 Absatz 3, 3a, 5, 5a und 6 des Krankenpflegegesetzes verlängert sich die Frist auf vier Monate. 4 Über die Feststellung wesentlicher Unterschiede ist dem Antragsteller ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. 5 Satz 3 tritt für Anträge nach § 2 Absatz 3 des Krankenpflegegesetzes am 1. Dezember 2012 in Kraft.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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