Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 20a KrPflAPrV vom 23.04.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 20a KrPflAPrV, alle Änderungen durch Artikel 33 EURLHuGBUG am 23. April 2016 und Änderungshistorie der KrPflAPrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 20a KrPflAPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.04.2016 geltenden Fassung
§ 20a KrPflAPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.04.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 33 G. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 886
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2019) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 20a Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum


(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Krankenpflegegesetzes beantragen und

1. ihre Ausbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen haben, die aber nicht unter § 2 Absatz 4 des Krankenpflegegesetzes oder § 25 des Krankenpflegegesetzes fallen, oder

2. über einen Ausbildungsnachweis als Krankenschwester oder Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Drittstaat) ist, verfügen, der aber in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt wurde,

(Text alte Fassung)

können zum Ausgleich von wesentlichen Unterschieden, die von der zuständigen Behörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung festgestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer Berufspraxis nachweisbar erworben haben, einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 absolvieren oder eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 ablegen.

(Text neue Fassung)

oder Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Krankenpflegegesetzes beantragen, können zum Ausgleich von wesentlichen Unterschieden, die von der zuständigen Behörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung festgestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen nach § 2 Absatz 3 Satz 3 oder nach § 2 Absatz 5 Satz 7 des Krankenpflegegesetzes nachweisbar erworben haben, einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 absolvieren oder eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 ablegen.

(2) 1 Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel). 2 Er wird entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theoretischem und praktischem Unterricht, einer praktischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder beidem an Einrichtungen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3 des Krankenpflegegesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt. 3 An der theoretischen Unterweisung sollen Praxisanleiter, die die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 2 Satz 4 oder Satz 6 erfüllen, in angemessenem Umfang beteiligt werden. 4 Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann. 5 Die Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 nachzuweisen.

(3) 1 Bei der Eignungsprüfung haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie über die zum Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. 2 Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf eine praktische Prüfung, die mit einem Prüfungsgespräch verbunden ist. 3 Der Prüfling hat dabei in mindestens einer und höchstens vier Pflegesituationen nachzuweisen, dass er die für den pflegerischen Gesamtprozess jeweils erforderlichen Maßnahmen planen, übernehmen, ihre Durchführung dokumentieren sowie die Übergabe vornehmen kann. 4 Die zuständige Behörde legt die Zahl der Pflegesituationen sowie die Versorgungsbereiche, Gebiete oder Fächer im Sinne der Anlage 1 Buchstabe B, auf die sich die Prüfung erstreckt, gemäß den festgestellten wesentlichen Unterschieden fest. 5 Die Prüfung soll für jede Pflegesituation nicht länger als 120 Minuten dauern und als Patientenprüfung ausgestaltet sein. 6 Sie wird von einem Fachprüfer nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und einem Fachprüfer nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 abgenommen und bewertet. 7 Während der Prüfung sind den Prüfern Nachfragen gestattet, die sich auf das konkrete praktische Vorgehen beziehen. 8 Die Eignungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüfer jede Pflegesituation übereinstimmend mit 'bestanden' bewerten. 9 Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. 10 Kommen die Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit den Fachprüfern über das Bestehen. 11 Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden und darf in jeder Pflegesituation, die nicht bestanden wurde, einmal wiederholt werden. 12 Über die bestandene Eignungsprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 6 erteilt.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2019)