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Änderung § 12 SigV vom 15.08.2013
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§ 12 SigV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | § 12 SigV n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 136 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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(Text alte Fassung) § 12 Festsetzung und Erhebung von Kosten | (Text neue Fassung)§ 12 Festsetzung und Erhebung von Gebühren und Auslagen |
(1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände für Amtshandlungen nach § 22 des Signaturgesetzes ergeben sich aus der Anlage 2 zu dieser Verordnung. Auslagen werden nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes erhoben. Für den Widerruf oder die Rücknahme oder die Ablehnung eines Antrags oder einer Verwaltungshandlung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes erhoben. (2) Für die Stundensätze nach Nummer 2 der Anlage 2 zu dieser Verordnung ist für jede angefangene Viertelstunde ein Viertel dieser Stundensätze zu berechnen. Werden öffentliche Leistungen durch Angehörige der zuständigen Behörde außerhalb der Behörde erbracht, so sind Gebühren ferner zu berechnen, die innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen oder von der zuständigen Behörde besonders abgegolten werden, sowie für Wartezeiten, die der Kostenschuldner verursacht hat. | (1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 22 des Signaturgesetzes ergeben sich aus der Anlage 2 zu dieser Verordnung. Auslagen werden nach § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes erhoben. Für den Widerruf oder die Rücknahme oder die Ablehnung eines Antrags oder einer Verwaltungshandlung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung erhoben. (2) Für die Stundensätze nach Nummer 2 der Anlage 2 zu dieser Verordnung ist für jede angefangene Viertelstunde ein Viertel dieser Stundensätze zu berechnen. Werden öffentliche Leistungen durch Angehörige der zuständigen Behörde außerhalb der Behörde erbracht, so sind Gebühren ferner zu berechnen, die innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen oder von der zuständigen Behörde besonders abgegolten werden, sowie für Wartezeiten, die der Gebührenschuldner verursacht hat. |
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