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Synopse aller Änderungen der SigV am 15.08.2013
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. August 2013 durch Artikel 2 des BGebGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SigV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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SigV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | SigV n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 136 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Form, Inhalt und Änderung der Anzeige § 2 Inhalt des Sicherheitskonzepts § 3 Identitätsprüfung und Attributsnachweise § 4 Führung eines Zertifikatsverzeichnisses § 5 Einzelne Sicherheitsvorkehrungen des Zertifizierungsdiensteanbieters § 6 Ausgestaltung der Unterrichtung § 7 Sperrung von qualifizierten Zertifikaten § 8 Umfang der Dokumentation § 9 Ausgestaltung der Deckungsvorsorge § 10 Einstellen der Tätigkeit § 11 Freiwillige Akkreditierung | |
(Text alte Fassung) § 12 Festsetzung und Erhebung von Kosten | (Text neue Fassung) § 12 Festsetzung und Erhebung von Gebühren und Auslagen |
§ 13 Festsetzung und Erhebung von Beiträgen § 14 Inhalt und Gültigkeitsdauer von qualifizierten Zertifikaten § 15 Anforderungen an Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen § 16 Verfahren der Anerkennung sowie der Tätigkeit von Prüf- und Bestätigungsstellen § 17 Zeitraum und Verfahren zur langfristigen Datensicherung § 18 Verfahren zur Feststellung der gleichwertigen Sicherheit von ausländischen elektronischen Signaturen und Produkten § 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage 1 (zu § 11 Abs. 3, § 15 Abs. 5 und § 16 Abs. 2) Vorgaben für die Prüfung von Produkten für qualifizierte elektronische Signaturen | |
Anlage 2 (zu § 12) Kosten | Anlage 2 (zu § 12) Gebühren |
§ 12 Festsetzung und Erhebung von Kosten | § 12 Festsetzung und Erhebung von Gebühren und Auslagen |
(1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände für Amtshandlungen nach § 22 des Signaturgesetzes ergeben sich aus der Anlage 2 zu dieser Verordnung. Auslagen werden nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes erhoben. Für den Widerruf oder die Rücknahme oder die Ablehnung eines Antrags oder einer Verwaltungshandlung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes erhoben. (2) Für die Stundensätze nach Nummer 2 der Anlage 2 zu dieser Verordnung ist für jede angefangene Viertelstunde ein Viertel dieser Stundensätze zu berechnen. Werden öffentliche Leistungen durch Angehörige der zuständigen Behörde außerhalb der Behörde erbracht, so sind Gebühren ferner zu berechnen, die innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen oder von der zuständigen Behörde besonders abgegolten werden, sowie für Wartezeiten, die der Kostenschuldner verursacht hat. | (1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 22 des Signaturgesetzes ergeben sich aus der Anlage 2 zu dieser Verordnung. Auslagen werden nach § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes erhoben. Für den Widerruf oder die Rücknahme oder die Ablehnung eines Antrags oder einer Verwaltungshandlung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung erhoben. (2) Für die Stundensätze nach Nummer 2 der Anlage 2 zu dieser Verordnung ist für jede angefangene Viertelstunde ein Viertel dieser Stundensätze zu berechnen. Werden öffentliche Leistungen durch Angehörige der zuständigen Behörde außerhalb der Behörde erbracht, so sind Gebühren ferner zu berechnen, die innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen oder von der zuständigen Behörde besonders abgegolten werden, sowie für Wartezeiten, die der Gebührenschuldner verursacht hat. |
Anlage 2 (zu § 12) Kosten | Anlage 2 (zu § 12) Gebühren |
Kosten für Amtshandlungen nach § 22 Abs. 1 des Signaturgesetzes 1.1 Kosten nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 des Signaturgesetzes Kosten- nummer | Amtshandlung | Euro | Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Signaturgesetzes 1.1 Gebühren nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 des Signaturgesetzes Gebühren- nummer | Individuell zurechenbare öffentliche Leistung | Euro |
1 | Prüfung und Erteilung einer Akkreditierung nach § 15 Abs. 1 des Signa- turgesetzes | Gebühr nach Zeitaufwand 2 | Ablehnung eines Antrages auf Akkreditierung nach § 15 Abs. 4 des Signaturgesetzes oder Rücknahme oder Widerruf einer Akkreditierung nach § 15 Abs. 5 des Signaturgesetzes | Gebühr nach Zeitaufwand 3 | Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs im Rahmen des Verfahrens nach § 15 Abs. 1 bis 6 des Signaturgesetzes | 2.500 4 | Überprüfung von Prüfberichten und Bestätigungen nach § 15 Abs. 2 des Signaturgesetzes | 3.500 5 | Maßnahmen im Falle des Widerrufs oder der Rücknahme einer Akkre- ditierung oder im Falle der Einstellung der Tätigkeit eines akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieters nach § 15 Abs. 6 des Signaturgesetzes | Gebühr nach Zeitaufwand 6 | Prüfungen und andere Maßnahmen nach § 19 des Signaturgesetzes | Gebühr nach Zeitaufwand | |
1.2 Kosten nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 des Signaturgesetzes Kosten- nummer | Amtshandlung | Euro | 1.2 Gebühren nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 des Signaturgesetzes Gebühren- nummer | Individuell zurechenbare öffentliche Leistung | Euro |
7 | Ausstellung eines qualifizierten Zertifikates sowie dessen Sperrung nach § 16 Abs. 1 des Signaturgesetzes | 500 8 | Ausstellung einer Bescheinigung nach § 16 Abs. 3 des Signaturgesetzes | 500 | |
1.3 Kosten nach § 22 Abs. 1 Nr. 3 des Signaturgesetzes Kosten- nummer | Amtshandlung | Euro | 1.3 Gebühren nach § 22 Abs. 1 Nr. 3 des Signaturgesetzes Gebühren- nummer | Individuell zurechenbare öffentliche Leistung | Euro |
| Erteilung einer Anerkennung als Bestätigungsstelle oder Prüf- und Bestätigungsstelle nach § 18 Abs. 1 des Signaturgesetzes nach | 9 | a) § 15 Abs. 2 des Signaturgesetzes | 2.500 10 | b) § 15 Abs. 7 des Signaturgesetzes | 2.500 11 | c) § 17 Abs. 3 des Signaturgesetzes | 1.000 | Ablehnung eines Antrages auf Anerkennung oder Rücknahme oder Widerruf einer Anerkennung für Tätigkeiten nach | 12 | a) § 15 Abs. 2 des Signaturgesetzes | 2.500 13 | b) § 15 Abs. 7 des Signaturgesetzes | 2.500 14 | c) § 17 Abs. 4 des Signaturgesetzes | 1.000 15 | Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs im Rahmen des Verfahrens nach § 18 Abs. 1 des Signaturgesetzes | 1.000 | |
1.4 Kosten nach § 22 Abs. 1 Nr. 4 des Signaturgesetzes Kosten- nummer | Amtshandlung | Euro | 1.4 Gebühren nach § 22 Abs. 1 Nr. 4 des Signaturgesetzes Gebühren- nummer | Individuell zurechenbare öffentliche Leistung | Euro |
16 | Bearbeitung einer Anzeige nach § 4 Abs. 2 und 3 des Signaturgesetzes und erstmalige Überprüfung der Einhaltung des Signaturgesetzes und dieser Verordnung nach § 19 des Signaturgesetzes | Gebühr nach Zeitaufwand 17 | Stichprobenartige Prüfungen im Rahmen der Aufsicht nach § 19 Abs. 1 des Signaturgesetzes im Falle der Feststellung eines Verstoßes gegen die für den Betrieb eines Zertifizierungsdienstes maßgeblichen Vor- schriften des Signaturgesetzes oder dieser Verordnung | Gebühr nach Zeitaufwand 18 | Anlassbezogene Prüfungen und andere Maßnahmen nach § 19 Abs. 1 des Signaturgesetzes im Falle eines Verstoßes gegen die für den Betrieb eines Zertifizierungsdienstes maßgeblichen Vorschriften des Signaturgesetzes oder dieser Verordnung | Gebühr nach Zeitaufwand | |
1.5 Kosten nach § 23 Abs. 1 des Signaturgesetzes Kosten- nummer | Amtshandlung | Euro | 1.5 Gebühren nach § 23 Abs. 1 des Signaturgesetzes Gebühren- nummer | Individuell zurechenbare öffentliche Leistung | Euro |
19 | Bearbeitung einer Anzeige nach § 18 Abs. 1 Satz 1 dieser Verordnung einschließlich der Aufnahme in das Zertifikatsverzeichnis nach § 18 Abs. 1 Satz 4 dieser Verordnung | Gebühr nach Zeitaufwand 2. Stundensätze und Km-Pauschale für Kfz-Einsatz | |
Kosten- nummer | Stundensatz/Km-Pauschale | Euro | Gebühren- nummer | Stundensatz/Km-Pauschale | Euro |
20 | Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Angestellte | 125 21 | Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Angestellte | 95 22 | Beamte des mittleren Dienstes oder vergleichbare Angestellte | 69 23 | Kraftfahrzeugeinsatz | 0,70 Euro/km |
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