Bei wertbeständigen Grundpfandrechten im Sinne des §
3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des
Grundbuchbereinigungsgesetzes sind für die jeweils bestimmten Waren oder Leistungen folgende Werte zugrundezulegen:
- 1.
- für einen US-Dollar 1,70 Deutsche Mark,
- 2.
- für eine Tonne Fettförderkohle des Rheinisch-Westfälischen Kohlesyndikats 285,66 Deutsche Mark,
- 3.
- für eine Tonne gewaschene Fettnuß IV des Rheinisch-Westfälischen Kohlesyndikats 314,99 Deutsche Mark,
- 4.
- für eine Tonne oberschlesische Flammstückkohle 192,80 Deutsche Mark,
- 5.
- für eine Tonne niederschlesische Stückkohle 114,60 Deutsche Mark,
- 6.
- für eine Tonne niederschlesische gewaschene Nußkohle I 314,99 Deutsche Mark,
- 7.
- für einen Doppelzentner zu 100 kg Kalidüngesalz 40 vom Hundert 23,00 Deutsche Mark.
(1) Die Frist des §
8 Abs. 1 Satz 1 und nach §
8 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit §
8 Abs. 1 Satz 1 des
Grundbuchbereinigungsgesetzes wird in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005, längstens jedoch bis zu dem Tage verlängert, an dem der öffentliche Glaube des Grundbuchs für die in Artikel
233 § 5 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichneten beschränkten dinglichen Rechte wieder in vollem Umfang gilt.
(2) In den übrigen Ländern wird die in Absatz 1 bezeichnete Frist bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 verlängert.