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§ 8 - Bauproduktengesetz (BauPG)

neugefasst durch B. v. 28.04.1998 BGBl. I S. 812; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2449
Geltung ab 15.08.1992; FNA: 213-16 Bauwesen
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§ 8 Konformitätsnachweisverfahren



(1) Ein Bauprodukt, dessen Brauchbarkeit sich nach bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder nach europäischen technischen Zulassungen richtet, bedarf einer Bestätigung seiner Übereinstimmung (Konformität) mit diesen Normen oder Zulassungen nach den Absätzen 2 bis 7.

(2) Das Nachweisverfahren der Konformität kann bestehen aus:

1.
Erstprüfung des Bauprodukts durch den Hersteller,

2.
Erstprüfung des Bauprodukts durch eine Prüfstelle,

3.
Prüfungen von im Werk entnommenen Proben nach festgelegtem Prüfplan durch den Hersteller oder eine Prüfstelle,

4.
Stichprobenprüfung von im Werk, im freien Verkehr oder auf der Baustelle entnommenen Proben durch den Hersteller oder eine Prüfstelle,

5.
Prüfung von Proben aus einem zur Lieferung anstehenden oder gelieferten Los durch den Hersteller oder eine Prüfstelle,

6.
ständige Eigenüberwachung der Produktion durch den Hersteller (werkseigene Produktionskontrolle),

7.
Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine Überwachungsstelle oder

8.
laufende Überwachung, Beurteilung und Auswertung der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine Überwachungsstelle.

Die Verfahren nach Satz 1 Nr. 1 bis 8 können entsprechend den Anforderungen an das Bauprodukt und seine Eigenschaften miteinander verbunden werden. Über die Tätigkeit der Prüf- und Überwachungsstellen nach Satz 1 sowie über die Bewertung ihrer Ergebnisse kann eine Bestätigung durch eine Zertifizierungsstelle verlangt werden.

(3) Die Bestätigung der Konformität erfolgt durch

1.
Konformitätserklärung des Herstellers nach § 9 oder

2.
Konformitätszertifikat nach § 10.

Ist als Nachweisverfahren ergänzend zu Absatz 2 Satz 1 die Bestätigung einer Zertifizierungsstelle über die Durchführung der produktbezogenen Prüfungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 vorgeschrieben, erfolgt die Bestätigung der Konformität durch ein Konformitätszertifikat nach § 10.

(4) Für ein Bauprodukt ergeben sich das Nachweisverfahren nach Absatz 2 und die Bestätigungsart nach Absatz 3 im einzelnen aus den bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder deren Bekanntmachung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 oder aus den europäischen technischen Zulassungen. Ist ein Nachweisverfahren und eine Bestätigungsart nicht festgelegt, bedarf es eines Nachweisverfahrens nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 6 und einer Bestätigungsart nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1.

(5) Ein Bauprodukt, das nicht in Serie hergestellt wird, bedarf nur des Nachweisverfahrens nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 6 und der Bestätigungsart nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, sofern die bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder deren Bekanntmachung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 oder die europäischen technischen Zulassungen nicht etwas anderes bestimmen.

(6) Zum Inverkehrbringen eines Bauprodukts nach Absatz 1 hat der Hersteller oder sein Vertreter das Bauprodukt auf Grund der Konformitätserklärung oder des Konformitätszertifikats mit der CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1 zu kennzeichnen. Der Hersteller oder sein Vertreter hat zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens auch die zusätzlichen Angaben zur CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 2 zu machen. § 6 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Hat weder der Hersteller noch sein Vertreter seinen Geschäftssitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, ist die Kennzeichnung mit der CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1 und den Angaben nach § 12 Abs. 2 von demjenigen vorzunehmen, der das Bauprodukt erstmals in den Verkehr bringt.

(7) Es ist untersagt, ein Bauprodukt mit der CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1, ohne daß die Konformität nach Absatz 1 nachgewiesen ist oder die Angaben nach § 12 Absatz 2 gemacht sind, oder mit einem damit verwechselbaren Zeichen zu kennzeichnen oder ein so gekennzeichnetes Bauprodukt in Verkehr zu bringen. Es ist ferner untersagt, zur CE-Kennzeichnung Angaben nach § 12 Abs. 2 zu machen, ohne dazu auf Grund eines Konformitätsnachweises nach Absatz 1 berechtigt zu sein, oder ein unberechtigt mit solchen Angaben versehenes Bauprodukt in Verkehr zu bringen.





 

Frühere Fassungen von § 8 BauPG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2011Artikel 2 Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
vom 08.11.2011 BGBl. I S. 2178

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 BauPG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BauPG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BauPG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BauPG Allgemeine Anforderungen
... werden, wenn es brauchbar nach § 5 und auf Grund nachgewiesener Konformität nach § 8 mit der CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1 gekennzeichnet ist. (2) Ist in ...
§ 5 BauPG Brauchbarkeit
... ab, die als Nachweis der Konformität eine Erklärung des Herstellers nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 entweder in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 6 oder in ... Erklärung des Herstellers nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 entweder in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 6 oder in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 6 vorschreibt, ... Nr. 1 entweder in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 6 oder in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 6 vorschreibt, ist die Brauchbarkeit durch eine Erstprüfung des ...
§ 6 BauPG Europäische technische Zulassung
... einschalten. (5) In der europäischen technischen Zulassung wird das nach § 8 anzuwendende Konformitätsnachweisverfahren festgelegt. (6) Die europäische ...
§ 9 BauPG Konformitätserklärung des Herstellers
... oder seines Vertreters ermächtigt ist. (2) Ist ein Nachweisverfahren nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 6 vorgeschrieben, darf der Hersteller oder sein Vertreter eine ... technischen Zulassungen entspricht. (3) Ist ein Nachweisverfahren nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 6 vorgesehen, darf der Hersteller oder sein Vertreter eine ... Satz 3, Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden. (5) Ist ein Nachweisverfahren nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3, 6 bis 8 in Verbindung mit Satz 3 vorgeschrieben, darf der Hersteller oder ... Normen oder europäischen technischen Zulassungen vorgenommen wird. (6) § 8 Abs. 6 Satz 4 ist entsprechend ...
§ 10 BauPG Konformitätszertifikat
... Herstellers oder seines Vertreters erteilt die Zertifizierungsstelle in Fällen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 ein Konformitätszertifikat, wenn die zum Nachweis der Konformität des ... 7. Name und Funktion des Unterzeichners des Zertifikats. § 8 Abs. 6 Satz 4 ist auf die Antragstellung nach Satz 1 und die Verpflichtungen nach Satz 3 ...
§ 11 BauPG Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen (vom 08.11.2006)
... nach § 9 Abs. 4, 2. Prüfstelle für die Verfahren nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5, 3. Überwachungsstelle für die Verfahren nach ... 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5, 3. Überwachungsstelle für die Verfahren nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8, 4. Zertifizierungsstelle für Bestätigungen nach ... 2 Satz 1 Nr. 7 und 8, 4. Zertifizierungsstelle für Bestätigungen nach § 8 Abs. 2 Satz 3 und Erteilung des Konformitätszertifikats nach § 10  ...
§ 12 BauPG CE-Kennzeichnung (vom 01.12.2011)
...  4. Nummer des Konformitätszertifikats. § 6 Abs. 1 Satz 2 und § 8 Abs. 6 Satz 4 sind entsprechend anzuwenden. (3) Ein Bauprodukt, das die ... daß es im Sinne des § 5 brauchbar ist und daß die Konformität nach § 8 nachgewiesen worden ist. (4) Unterfallen Bauprodukte dem Anwendungsbereich anderer ...
 
Zitat in folgenden Normen

BauPG-PÜZ-Anerkennungsverordnung
V. v. 06.06.1996 BGBl. I S. 798; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2449
§ 4 BauPGPÜZAnerkV Allgemeine Pflichten und Rechte der anerkannten PÜZ-Stelle
... Vertretern nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Bauproduktengesetzes und den Importeuren nach § 8 Abs. 6 Satz 4 des Bauproduktengesetzes in Anspruch genommen werden können. Eine ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131
Artikel 2 ProdSNG Änderung des Bauproduktengesetzes
... (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1) geändert worden ist," ersetzt. 2. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:  ...