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Änderung § 7 BauPG vom 08.11.2006
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§ 7 BauPG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 7 BauPG n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 76 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Zulassungsstelle | |
(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik, Berlin, ist auf Grund des Abkommens über das Institut die für die Entscheidung über die europäische technische Zulassung zuständige Stelle. Soweit bei der Entscheidung über europäische technische Zulassungen Aufgaben berührt werden, die in bundeseigener Verwaltung oder im Auftrag des Bundes wahrgenommen werden, berücksichtigt das Institut im Rahmen dieses Gesetzes auch die besonderen Anforderungen dieser Aufgabenbereiche. (2) Das Deutsche Institut für Bautechnik wirkt im Auftrag des Bundes in dem Gremium mit, in dem nach der Bauproduktenrichtlinie die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bestimmten Zulassungsstellen zusammengeschlossen sind. Das Nähere wird zwischen Bund und Ländern vereinbart. | |
(Text alte Fassung) (3) Das Deutsche Institut für Bautechnik teilt dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen die von den dafür bestimmten Zulassungsstellen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach der Bauproduktenrichtlinie erteilten europäischen technischen Zulassungen nach Gegenstand, wesentlichem Inhalt und Fundstelle mit. | (Text neue Fassung) (3) Das Deutsche Institut für Bautechnik teilt dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die von den dafür bestimmten Zulassungsstellen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach der Bauproduktenrichtlinie erteilten europäischen technischen Zulassungen nach Gegenstand, wesentlichem Inhalt und Fundstelle mit. |
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