Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des BauPG am 08.11.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. November 2006 durch Artikel 76 der 9. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BauPG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

BauPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
BauPG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 76 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Anwendungsbereich


(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für Bauprodukte, für die

1. die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Fundstellen der harmonisierten oder anerkannten Normen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht hat,

2. Leitlinien für die europäische technische Zulassung erarbeitet sind,

3. europäische technische Zulassungen, ohne daß Leitlinien erarbeitet sind, nach § 5 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2 erteilt werden können,

4. die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 nur eine untergeordnete Bedeutung haben und die die Kommission der Europäischen Gemeinschaften in einer Liste erfaßt hat.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen gibt die Normen, in die die harmonisierten Normen umgesetzt worden sind, und die anerkannten Normen nach Satz 1 Nr. 1, die Leitlinien nach Satz 1 Nr. 2 und die Liste nach Satz 1 Nr. 4 im Bundesanzeiger bekannt; Normen sind nach Gegenstand und Fundstelle bekanntzugeben. Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Bauprodukte in den Fällen nach Satz 1 Nr. 3 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und in Fällen nach Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 mit den Bekanntmachungen nach Satz 2 anzuwenden; die §§ 13 und 14 sind mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuwenden. Werden die Bekanntmachungen nach Satz 2 auf Grund von Entscheidungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften aufgehoben, findet dieses Gesetz auf die davon betroffenen Bauprodukte insoweit keine Anwendung.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gibt die Normen, in die die harmonisierten Normen umgesetzt worden sind, und die anerkannten Normen nach Satz 1 Nr. 1, die Leitlinien nach Satz 1 Nr. 2 und die Liste nach Satz 1 Nr. 4 im Bundesanzeiger bekannt; Normen sind nach Gegenstand und Fundstelle bekanntzugeben. Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Bauprodukte in den Fällen nach Satz 1 Nr. 3 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und in Fällen nach Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 mit den Bekanntmachungen nach Satz 2 anzuwenden; die §§ 13 und 14 sind mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuwenden. Werden die Bekanntmachungen nach Satz 2 auf Grund von Entscheidungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften aufgehoben, findet dieses Gesetz auf die davon betroffenen Bauprodukte insoweit keine Anwendung.

(2) Werden wesentliche Anforderungen nach § 5 Abs. 1 an Bauprodukte in Rechtsvorschriften gestellt, die das Inverkehrbringen von Bauprodukten regeln und insoweit der Umsetzung anderer Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften dienen, so richtet sich das Inverkehrbringen von Bauprodukten im Hinblick auf diese wesentlichen Anforderungen nach diesen Rechtsvorschriften. Für die übrigen wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.

(3) § 15a gilt für Bauprodukte, die nicht unter Absatz 1 fallen, soweit sich ihr Inverkehrbringen nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften richtet.



§ 7 Zulassungsstelle


(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik, Berlin, ist auf Grund des Abkommens über das Institut die für die Entscheidung über die europäische technische Zulassung zuständige Stelle. Soweit bei der Entscheidung über europäische technische Zulassungen Aufgaben berührt werden, die in bundeseigener Verwaltung oder im Auftrag des Bundes wahrgenommen werden, berücksichtigt das Institut im Rahmen dieses Gesetzes auch die besonderen Anforderungen dieser Aufgabenbereiche.

(2) Das Deutsche Institut für Bautechnik wirkt im Auftrag des Bundes in dem Gremium mit, in dem nach der Bauproduktenrichtlinie die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bestimmten Zulassungsstellen zusammengeschlossen sind. Das Nähere wird zwischen Bund und Ländern vereinbart.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Das Deutsche Institut für Bautechnik teilt dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen die von den dafür bestimmten Zulassungsstellen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach der Bauproduktenrichtlinie erteilten europäischen technischen Zulassungen nach Gegenstand, wesentlichem Inhalt und Fundstelle mit.



(3) Das Deutsche Institut für Bautechnik teilt dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die von den dafür bestimmten Zulassungsstellen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach der Bauproduktenrichtlinie erteilten europäischen technischen Zulassungen nach Gegenstand, wesentlichem Inhalt und Fundstelle mit.

§ 11 Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen


(1) Die nach Landesrecht zuständige oder von der Landesregierung bestimmte Anerkennungsbehörde kann auf schriftlichen Antrag eine Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft als

1. Prüfstelle für einen Brauchbarkeitsnachweis nach § 9 Abs. 4,

2. Prüfstelle für die Verfahren nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5,

3. Überwachungsstelle für die Verfahren nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8,

4. Zertifizierungsstelle für Bestätigungen nach § 8 Abs. 2 Satz 3 und Erteilung des Konformitätszertifikats nach § 10

anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen Gewähr dafür bieten, daß diese Aufgaben sachgerecht wahrgenommen werden und wenn sie über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen. Die Anerkennungsbehörde hat die anerkannten Stellen regelmäßig im Hinblick auf die Anforderungen nach Satz 1 zu überprüfen.

(2) Behörden können im Rahmen ihrer Aufgaben als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach Absatz 1 tätig werden, wenn sie ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt und mit den erforderlichen Vorrichtungen ausgestattet sind. Sie haben ihre Tätigkeit nach Satz 1 der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Behörde über die Fachaufsichtsbehörde unter Angabe der Produktbereiche und der Aufgaben anzuzeigen. Der Fachaufsichtsbehörde obliegt die regelmäßige Überprüfung der in Satz 1 genannten Behörden entsprechend Absatz 1 Satz 2.

(3) Werden von einem Antrag auf Anerkennung nach Absatz 1 Aufgaben berührt, die in bundeseigener Verwaltung oder im Auftrag des Bundes wahrgenommen werden, hört die nach Landesrecht zuständige oder von der Landesregierung bestimmte Anerkennungsbehörde zunächst das zuständige Bundesministerium an. Dem zuständigen Bundesministerium steht für Anerkennungen nach Satz 1 ein Vorschlagsrecht zu.

(4) Die Anerkennungen nach Absatz 1 gelten auch in den anderen Bundesländern.

(5) Für die Erledigung der Aufgaben durch Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften und Behörden nach den Absätzen 1 und 2 sind Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben.

(6) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt worden sind, stehen entsprechend dieser Anerkennung den nach Absatz 1 anerkannten Stellen gleich.

vorherige Änderung nächste Änderung

(7) Die nach Landesrecht zuständige oder von der Landesregierung bestimmte Behörde hat dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen die Namen und Anschriften der anerkannten Stellen nach Absatz 1 und der Behörden nach Absatz 2 mitzuteilen sowie Angaben zum Umfang der Anerkennung oder der Aufgaben zu machen.



(7) Die nach Landesrecht zuständige oder von der Landesregierung bestimmte Behörde hat dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die Namen und Anschriften der anerkannten Stellen nach Absatz 1 und der Behörden nach Absatz 2 mitzuteilen sowie Angaben zum Umfang der Anerkennung oder der Aufgaben zu machen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 13 Verbot unberechtigt gekennzeichneter Bauprodukte; Betretungsrecht


(1) Sind Bauprodukte unberechtigt mit der CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1 oder mit Angaben nach § 12 Abs. 2 gekennzeichnet, ohne daß dazu die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 6 vorliegen, oder fehlen Angaben, die nach § 8 Abs. 6 und § 12 Abs. 2 vorgeschrieben sind, kann die nach Landesrecht zuständige oder von der Landesregierung bestimmte Behörde das Inverkehrbringen und den freien Warenverkehr mit diesen Bauprodukten untersagen und deren Kennzeichnung mit der CE-Kennzeichnung entwerten oder beseitigen lassen. Entsprechendes gilt, wenn Bauprodukte mit einem Zeichen gekennzeichnet sind, das mit der CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1 verwechselt werden kann.

(2) Die Beauftragten der zuständigen Behörde sind in Ausübung ihres Amtes nach Absatz 1 befugt, Geschäfts- und Betriebsräume sowie dem Geschäft und Betrieb dienende Grundstücke, in oder auf denen Bauprodukte hergestellt werden, zum Zwecke des Inverkehrbringens oder freien Warenverkehrs lagern oder ausgestellt sind, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten, die Bauprodukte zu besichtigen und zu prüfen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sind die in Satz 1 genannten Personen befugt, die in Satz 1 bezeichneten Grundstücke und Räume auch außerhalb der dort genannten Zeiten zu betreten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Trifft die nach Landesrecht zuständige oder von der Landesregierung bestimmte Behörde Maßnahmen nach Absatz 1, die der Mitteilungspflicht nach Artikel 21 der Bauproduktenrichtlinie unterliegen, so unterrichtet sie über die Einzelheiten der Maßnahme und unter Angabe der Gründe das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. Soweit in diesem Verfahren personenbezogene Daten übermittelt werden, dürfen diese nur für die Durchführung des Satzes 1 verwendet werden.



(3) Trifft die nach Landesrecht zuständige oder von der Landesregierung bestimmte Behörde Maßnahmen nach Absatz 1, die der Mitteilungspflicht nach Artikel 21 der Bauproduktenrichtlinie unterliegen, so unterrichtet sie über die Einzelheiten der Maßnahme und unter Angabe der Gründe das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Soweit in diesem Verfahren personenbezogene Daten übermittelt werden, dürfen diese nur für die Durchführung des Satzes 1 verwendet werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 15 Rechtsverordnungen


vorherige Änderung

(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates



(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. die CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1 festzulegen und zu diesem Zeichen zusätzliche Angaben nach § 12 Abs. 2 zu verlangen sowie das Anbringen von mit der CE-Kennzeichnung verwechselbaren Zeichen zu untersagen,

2. Einzelheiten des Inhalts der Konformitätserklärung nach § 9 Abs. 1 und des Konformitätszertifikats nach § 10 festzulegen,

3. das Anerkennungsverfahren als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach § 11 Abs. 1, die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf und ihr Erlöschen zu regeln, insbesondere auch Altersgrenzen festzulegen sowie eine ausreichende Haftpflichtversicherung zu fordern.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. das Verfahren der Veröffentlichung der europäischen technischen Zulassung nach § 6 Abs. 8 zu regeln,

2. die Überprüfung der Personen, Stellen und Überwachungsgemeinschaften nach § 11 Abs. 1 Satz 2 zu regeln,

3. die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) für die Tätigkeit der Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften und Behörden nach § 11 Abs. 1 und 2 zu regeln und die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze näher zu bestimmen.