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Änderung § 1 BauPG vom 01.12.2011
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§ 1 BauPG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung | § 1 BauPG n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Zweck | |
(Text alte Fassung) Die Vorschriften dieses Gesetzes regeln das Inverkehrbringen von Bauprodukten und den freien Warenverkehr mit Bauprodukten von und nach den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (ABl. EG Nr. L 40 S. 12) (Bauproduktenrichtlinie) und anderer Rechtsakte der Europäischen Union. Öffentlich-rechtliche Vorschriften, die Anforderungen an die Verwendung von Bauprodukten stellen, bleiben unberührt. | (Text neue Fassung) Die Vorschriften dieses Gesetzes regeln das Inverkehrbringen von Bauprodukten und den freien Warenverkehr mit Bauprodukten von und nach den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12) (Bauproduktenrichtlinie), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1) geändert worden ist, und anderer Rechtsakte der Europäischen Union. Öffentlich-rechtliche Vorschriften, die Anforderungen an die Verwendung von Bauprodukten stellen, bleiben unberührt. |
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