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Synopse aller Änderungen des BauPG am 01.12.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Dezember 2011 durch Artikel 2 des ProdSNG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BauPG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

BauPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung
BauPG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Zweck
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Anwendungsbereich
§ 4 Allgemeine Anforderungen
§ 5 Brauchbarkeit
§ 6 Europäische technische Zulassung
§ 7 Zulassungsstelle
§ 8 Konformitätsnachweisverfahren
§ 9 Konformitätserklärung des Herstellers
§ 10 Konformitätszertifikat
§ 11 Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen
§ 12 CE-Kennzeichnung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Verbot unberechtigt gekennzeichneter Bauprodukte; Betretungsrecht
(Text neue Fassung)

§ 13 Marktüberwachung; Informations- und Meldepflichten
§ 14 Bußgeldvorschriften
§ 15 Rechtsverordnungen
§ 15a Rechtsverordnungen zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 16 Überleitungsvorschriften


§ 16 Benennung von notifizierten Stellen
§ 17 (Inkrafttreten)

§ 1 Zweck


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Vorschriften dieses Gesetzes regeln das Inverkehrbringen von Bauprodukten und den freien Warenverkehr mit Bauprodukten von und nach den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (ABl. EG Nr. L 40 S. 12) (Bauproduktenrichtlinie) und anderer Rechtsakte der Europäischen Union. Öffentlich-rechtliche Vorschriften, die Anforderungen an die Verwendung von Bauprodukten stellen, bleiben unberührt.



Die Vorschriften dieses Gesetzes regeln das Inverkehrbringen von Bauprodukten und den freien Warenverkehr mit Bauprodukten von und nach den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12) (Bauproduktenrichtlinie), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1) geändert worden ist, und anderer Rechtsakte der Europäischen Union. Öffentlich-rechtliche Vorschriften, die Anforderungen an die Verwendung von Bauprodukten stellen, bleiben unberührt.

§ 8 Konformitätsnachweisverfahren


(1) Ein Bauprodukt, dessen Brauchbarkeit sich nach bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder nach europäischen technischen Zulassungen richtet, bedarf einer Bestätigung seiner Übereinstimmung (Konformität) mit diesen Normen oder Zulassungen nach den Absätzen 2 bis 7.

(2) Das Nachweisverfahren der Konformität kann bestehen aus:

1. Erstprüfung des Bauprodukts durch den Hersteller,

2. Erstprüfung des Bauprodukts durch eine Prüfstelle,

3. Prüfungen von im Werk entnommenen Proben nach festgelegtem Prüfplan durch den Hersteller oder eine Prüfstelle,

4. Stichprobenprüfung von im Werk, im freien Verkehr oder auf der Baustelle entnommenen Proben durch den Hersteller oder eine Prüfstelle,

5. Prüfung von Proben aus einem zur Lieferung anstehenden oder gelieferten Los durch den Hersteller oder eine Prüfstelle,

6. ständige Eigenüberwachung der Produktion durch den Hersteller (werkseigene Produktionskontrolle),

7. Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine Überwachungsstelle oder

8. laufende Überwachung, Beurteilung und Auswertung der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine Überwachungsstelle.

Die Verfahren nach Satz 1 Nr. 1 bis 8 können entsprechend den Anforderungen an das Bauprodukt und seine Eigenschaften miteinander verbunden werden. Über die Tätigkeit der Prüf- und Überwachungsstellen nach Satz 1 sowie über die Bewertung ihrer Ergebnisse kann eine Bestätigung durch eine Zertifizierungsstelle verlangt werden.

(3) Die Bestätigung der Konformität erfolgt durch

1. Konformitätserklärung des Herstellers nach § 9 oder

2. Konformitätszertifikat nach § 10.

Ist als Nachweisverfahren ergänzend zu Absatz 2 Satz 1 die Bestätigung einer Zertifizierungsstelle über die Durchführung der produktbezogenen Prüfungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 vorgeschrieben, erfolgt die Bestätigung der Konformität durch ein Konformitätszertifikat nach § 10.

(4) Für ein Bauprodukt ergeben sich das Nachweisverfahren nach Absatz 2 und die Bestätigungsart nach Absatz 3 im einzelnen aus den bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder deren Bekanntmachung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 oder aus den europäischen technischen Zulassungen. Ist ein Nachweisverfahren und eine Bestätigungsart nicht festgelegt, bedarf es eines Nachweisverfahrens nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 6 und einer Bestätigungsart nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1.

(5) Ein Bauprodukt, das nicht in Serie hergestellt wird, bedarf nur des Nachweisverfahrens nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 6 und der Bestätigungsart nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, sofern die bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder deren Bekanntmachung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 oder die europäischen technischen Zulassungen nicht etwas anderes bestimmen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) Bei einem Bauprodukt nach Absatz 1 hat der Hersteller oder sein Vertreter das Bauprodukt auf Grund der Konformitätserklärung oder des Konformitätszertifikats mit der CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1 zu kennzeichnen. Sie können durch Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 verpflichtet werden, zusätzliche Angaben zur CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 2 zu machen. § 6 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Hat weder der Hersteller noch sein Vertreter seinen Geschäftssitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, ist die Kennzeichnung mit der CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1 und den Angaben nach § 12 Abs. 2 von demjenigen vorzunehmen, der das Bauprodukt erstmals in den Verkehr bringt.

(7) Die CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1 mit den Angaben nach § 12 Abs. 2 ist auf dem Bauprodukt oder auf seiner Verpackung oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dem Lieferschein anzubringen.

(8)
Es ist untersagt, ein Bauprodukt mit der CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1, ohne daß die Konformität nach Absatz 1 nachgewiesen ist, oder mit einem damit verwechselbaren Zeichen zu kennzeichnen. Es ist ferner untersagt, zur CE-Kennzeichnung Angaben nach § 12 Abs. 2 zu machen, ohne dazu auf Grund eines Konformitätsnachweises nach Absatz 1 berechtigt zu sein.



(6) Zum Inverkehrbringen eines Bauprodukts nach Absatz 1 hat der Hersteller oder sein Vertreter das Bauprodukt auf Grund der Konformitätserklärung oder des Konformitätszertifikats mit der CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1 zu kennzeichnen. Der Hersteller oder sein Vertreter hat zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens auch die zusätzlichen Angaben zur CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 2 zu machen. § 6 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Hat weder der Hersteller noch sein Vertreter seinen Geschäftssitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, ist die Kennzeichnung mit der CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1 und den Angaben nach § 12 Abs. 2 von demjenigen vorzunehmen, der das Bauprodukt erstmals in den Verkehr bringt.

(7) Es ist untersagt, ein Bauprodukt mit der CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1, ohne daß die Konformität nach Absatz 1 nachgewiesen ist oder die Angaben nach § 12 Absatz 2 gemacht sind, oder mit einem damit verwechselbaren Zeichen zu kennzeichnen oder ein so gekennzeichnetes Bauprodukt in Verkehr zu bringen. Es ist ferner untersagt, zur CE-Kennzeichnung Angaben nach § 12 Abs. 2 zu machen, ohne dazu auf Grund eines Konformitätsnachweises nach Absatz 1 berechtigt zu sein, oder ein unberechtigt mit solchen Angaben versehenes Bauprodukt in Verkehr zu bringen.

§ 12 CE-Kennzeichnung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Konformitätszeichen nach diesem Gesetz ist die CE-Kennzeichnung. Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 festgelegt.

(2) Zur CE-Kennzeichnung nach Absatz 1 können durch Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 insbesondere folgende Angaben vorgeschrieben werden:

1. Name des Herstellers oder seines Vertreters,



(1) Das Konformitätszeichen nach diesem Gesetz ist die CE-Kennzeichnung. Sofern dies nicht anders möglich ist, darf die CE-Kennzeichnung auch ausschließlich auf dem Lieferschein angebracht werden.

(2) Zur CE-Kennzeichnung sind folgende Angaben zu machen:

1. Name und Kennzeichen des Herstellers oder seines Vertreters,

2. Angaben zu den Produktmerkmalen nach den bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder europäischen technischen Zulassungen,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. die letzten beiden Ziffern des Herstellungsjahres des Bauprodukts,

4. Angaben zur eingeschalteten Zertifizierungsstelle,

5.
Nummer des Konformitätszertifikats.



3. die letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde,

4. Nummer des Konformitätszertifikats.

§ 6 Abs. 1 Satz 2 und § 8 Abs. 6 Satz 4 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung nach Absatz 1 trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, daß es im Sinne des § 5 brauchbar ist und daß die Konformität nach § 8 nachgewiesen worden ist.

(4) Unterfallen Bauprodukte dem Anwendungsbereich anderer Rechtsvorschriften, die die CE-Kennzeichnung vorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung nach diesem Gesetz auch die Konformität der Bauprodukte mit den Bestimmungen der anderen Rechtsvorschriften bestätigt. Steht dem Hersteller nach einer oder mehreren dieser Rechtsvorschriften während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelungen frei, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Konformität mit den Regelungen der vom Hersteller angewandten Rechtsvorschriften angezeigt. In diesem Fall müssen in den Unterlagen, Hinweisen oder Anleitungen, die den Bauprodukten beiliegen, die Nummern der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften, die den vom Hersteller angewandten Rechtsvorschriften zugrunde liegen, entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften aufgeführt sein.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.06.2013) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 13 Verbot unberechtigt gekennzeichneter Bauprodukte; Betretungsrecht




§ 13 Marktüberwachung; Informations- und Meldepflichten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Sind Bauprodukte unberechtigt mit der CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1 oder mit Angaben nach § 12 Abs. 2 gekennzeichnet, ohne daß dazu die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 6 vorliegen, oder fehlen Angaben, die nach § 8 Abs. 6 und § 12 Abs. 2 vorgeschrieben sind, kann die nach Landesrecht zuständige oder von der Landesregierung bestimmte Behörde das Inverkehrbringen und den freien Warenverkehr mit diesen Bauprodukten untersagen und deren Kennzeichnung mit der CE-Kennzeichnung entwerten oder beseitigen lassen. Entsprechendes gilt, wenn Bauprodukte mit einem Zeichen gekennzeichnet sind, das mit der CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1 verwechselt werden kann.

(2) Die Beauftragten der zuständigen Behörde
sind in Ausübung ihres Amtes nach Absatz 1 befugt, Geschäfts- und Betriebsräume sowie dem Geschäft und Betrieb dienende Grundstücke, in oder auf denen Bauprodukte hergestellt werden, zum Zwecke des Inverkehrbringens oder freien Warenverkehrs lagern oder ausgestellt sind, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten, die Bauprodukte zu besichtigen und zu prüfen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sind die in Satz 1 genannten Personen befugt, die in Satz 1 bezeichneten Grundstücke und Räume auch außerhalb der dort genannten Zeiten zu betreten.

(3) Trifft
die nach Landesrecht zuständige oder von der Landesregierung bestimmte Behörde Maßnahmen nach Absatz 1, die der Mitteilungspflicht nach Artikel 21 der Bauproduktenrichtlinie unterliegen, so unterrichtet sie über die Einzelheiten der Maßnahme und unter Angabe der Gründe das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Soweit in diesem Verfahren personenbezogene Daten übermittelt werden, dürfen diese nur für die Durchführung des Satzes 1 verwendet werden.



(1) Auf die Marktüberwachung im Hinblick auf die sich aus der Richtlinie 89/106/EWG ergebenden Anforderungen sind die §§ 4, 5, 9 bis 23, 24 Absatz 1 Satz 3 sowie die §§ 32 bis 38 des Produktsicherheitsgesetzes nicht anzuwenden.

(2) Ungeachtet der Regelungen der §§ 29 bis 31 des Produktsicherheitsgesetzes unterrichtet
die zuständige Behörde bei von ihr getroffenen Maßnahmen, die der Mitteilungspflicht nach Artikel 21 der Bauproduktenrichtlinie unterliegen, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über die Einzelheiten der Maßnahme und die sie tragenden Gründe. Soweit in diesem Verfahren personenbezogene Daten übermittelt werden, dürfen diese nur für die Durchführung des Satzes 1 verwendet werden.

§ 14 Bußgeldvorschriften


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 8 Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 die zusätzlichen Angaben zur CE-Kennzeichnung nicht macht,

2. entgegen § 8 Abs. 8 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 ein Bauprodukt mit der CE-Kennzeichnung oder einem damit verwechselbaren Zeichen kennzeichnet,

3. entgegen § 8 Abs. 8 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 zur CE-Kennzeichnung Angaben macht oder

4. einer Rechtsverordnung nach §
15a Abs. 1 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 15a Absatz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.06.2013) 

§ 15 Rechtsverordnungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. die CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1 festzulegen und zu diesem Zeichen zusätzliche Angaben nach § 12 Abs. 2 zu verlangen sowie
das Anbringen von mit der CE-Kennzeichnung verwechselbaren Zeichen zu untersagen,

2. Einzelheiten des Inhalts der Konformitätserklärung nach § 9 Abs. 1 und des Konformitätszertifikats nach § 10 festzulegen,

3. das
Anerkennungsverfahren als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach § 11 Abs. 1, die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf und ihr Erlöschen zu regeln, insbesondere auch Altersgrenzen festzulegen sowie eine ausreichende Haftpflichtversicherung zu fordern.



(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates das Anerkennungsverfahren als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach § 11 Absatz 1, die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf und ihr Erlöschen zu regeln, insbesondere auch Altersgrenzen festzulegen sowie eine ausreichende Haftpflichtversicherung zu fordern.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. das Verfahren der Veröffentlichung der europäischen technischen Zulassung nach § 6 Abs. 8 zu regeln,

2. die Überprüfung der Personen, Stellen und Überwachungsgemeinschaften nach § 11 Abs. 1 Satz 2 zu regeln,

3. die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) für die Tätigkeit der Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften und Behörden nach § 11 Abs. 1 und 2 zu regeln und die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze näher zu bestimmen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 16 Überleitungsvorschriften




§ 16 Benennung von notifizierten Stellen


vorherige Änderung

(1) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 müssen die CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1 und die zusätzlichen Angaben nach § 12 Abs. 2 mindestens die Anforderungen des Anhangs III Nr. 4.1 der Bauproduktenrichtlinie erfüllen.

(2) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1
Nr. 2 muß die Konformitätserklärung nach § 9 Abs. 1 mindestens die Anforderungen des Anhangs III Nr. 4.3 der Bauproduktenrichtlinie und muß das Konformitätszertifikat nach § 10 mindestens die Anforderungen des Anhangs III Nr. 4.2 der Bauproduktenrichtlinie erfüllen.



Die in § 11 Absatz 1 bestimmte Behörde ist zugleich notifizierende Behörde im Sinne von Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, sofern nichts anderes vorgesehen ist.