Tools:
Update via:
Änderung § 12 BauPG vom 01.12.2011
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 ProdSNG am 1. Dezember 2011 und Änderungshistorie des BauPGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 12 BauPG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung | § 12 BauPG n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 12 CE-Kennzeichnung | |
(Text alte Fassung) (1) Das Konformitätszeichen nach diesem Gesetz ist die CE-Kennzeichnung. Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 festgelegt. (2) Zur CE-Kennzeichnung nach Absatz 1 können durch Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 insbesondere folgende Angaben vorgeschrieben werden: 1. Name des Herstellers oder seines Vertreters, | (Text neue Fassung) (1) Das Konformitätszeichen nach diesem Gesetz ist die CE-Kennzeichnung. Sofern dies nicht anders möglich ist, darf die CE-Kennzeichnung auch ausschließlich auf dem Lieferschein angebracht werden. (2) Zur CE-Kennzeichnung sind folgende Angaben zu machen: 1. Name und Kennzeichen des Herstellers oder seines Vertreters, |
2. Angaben zu den Produktmerkmalen nach den bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder europäischen technischen Zulassungen, | |
3. die letzten beiden Ziffern des Herstellungsjahres des Bauprodukts, 4. Angaben zur eingeschalteten Zertifizierungsstelle, 5. Nummer des Konformitätszertifikats. | 3. die letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde, 4. Nummer des Konformitätszertifikats. |
§ 6 Abs. 1 Satz 2 und § 8 Abs. 6 Satz 4 sind entsprechend anzuwenden. (3) Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung nach Absatz 1 trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, daß es im Sinne des § 5 brauchbar ist und daß die Konformität nach § 8 nachgewiesen worden ist. (4) Unterfallen Bauprodukte dem Anwendungsbereich anderer Rechtsvorschriften, die die CE-Kennzeichnung vorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung nach diesem Gesetz auch die Konformität der Bauprodukte mit den Bestimmungen der anderen Rechtsvorschriften bestätigt. Steht dem Hersteller nach einer oder mehreren dieser Rechtsvorschriften während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelungen frei, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Konformität mit den Regelungen der vom Hersteller angewandten Rechtsvorschriften angezeigt. In diesem Fall müssen in den Unterlagen, Hinweisen oder Anleitungen, die den Bauprodukten beiliegen, die Nummern der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften, die den vom Hersteller angewandten Rechtsvorschriften zugrunde liegen, entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften aufgeführt sein. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4338/al30385-0.htm