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Änderung § 14 BauPG vom 01.12.2011
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§ 14 BauPG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung | § 14 BauPG n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Bußgeldvorschriften | |
(Text alte Fassung) (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 8 Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 die zusätzlichen Angaben zur CE-Kennzeichnung nicht macht, 2. entgegen § 8 Abs. 8 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 ein Bauprodukt mit der CE-Kennzeichnung oder einem damit verwechselbaren Zeichen kennzeichnet, 3. entgegen § 8 Abs. 8 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 zur CE-Kennzeichnung Angaben macht oder 4. einer Rechtsverordnung nach § 15a Abs. 1 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. | (Text neue Fassung) (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 15a Absatz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. |
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