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Änderung § 14 BauPG vom 01.12.2011

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§ 14 BauPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung
§ 14 BauPG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Bußgeldvorschriften


(Text alte Fassung)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 8 Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 die zusätzlichen Angaben zur CE-Kennzeichnung nicht macht,

2. entgegen § 8 Abs. 8 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 ein Bauprodukt mit der CE-Kennzeichnung oder einem damit verwechselbaren Zeichen kennzeichnet,

3. entgegen § 8 Abs. 8 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 zur CE-Kennzeichnung Angaben macht oder

4. einer Rechtsverordnung nach §
15a Abs. 1 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(Text neue Fassung)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 15a Absatz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.